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welche der Reichstag zur Berathung des 2. Entwurfs zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche eingesetzt hatte, aus:
„Durch den Vorbehalt „unberührt“ werden alle Normen
umfasst, welche die Regelung der bezeichneten Materien zum
-Gegenstande haben. Die Landesgesetzgebung soll in der Ge-
staltung dieser Normen völlig freie Hand haben und auch be-
fugt sein, selbst solche Vorschriften zu erlassen, die von den
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ab-
weichen.“
Gleichwohl hat der Reichstag den von derselben Kommission
am 11. Juli 1896 beschlossenen Vorschlag®:
„die Erwartung auszusprechen,
dass das Bergrecht für das Deutsche Reich bald-
thunlichst einheitlich geregelt werde“,
in der Sitzung vom 11. Dez. 1896 mit Mehrheit angenommen.
Auch ist die Regierung an die Ausführung dieser Resolution so-
wohl im Reichstage bei der 3. Berathung über den Etat des
Reichsamts des Innern® am 30. März 1898 als auch in der
II. Kammer des königl. sächsischen Landtags bei einer Debatte
über die aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetz-
buches ergangene Novelle zum Allgemeinen Berggesetze für das
Königreich Sachsen* am 19. April 1898 erinnert worden.
Diese Vorgänge geben jedem deutschen Bergjuristen erneuten
Anlass, sich allen Ernstes mit der Frage nach dem Erlasse eines
Berggesetzes für das Deutsche Reich eingehend zu beschäftigen.
des Reichstags 9. Legislaturper. IV. Sess. 1895/97 III. Anlagebd. No. 440d.
S. 2112 zu Art. 62.
2 Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 9. Legislaturper.
IV. Sess. 1895/97 III. Anlagebd. Aktenstück ad No. 440—440d. 8. 2192
sub III 4.
8 Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 9. Legislaturper.
IV. Sess. 1897/98 73. Sitzung S. 1888—1897.
* Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags II. Kammer
No. 79 8. 1464 ff.