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Wenn man diese Frage nach ihrem gegenwärtigen Stande er-
örtern will, empfiehlt es sich, dieselbe in folgende drei Unterfragen
aufzulösen:
I. Ist ein deutsches Berggesetz nothwendig?
II. Ist das Deutsche Reich zum Erlasse eines Berg-
gesetzes zuständig?
Ill. Istder Erlass eines Berggesetzes für das Deutsche
Reich dringlich?
Im Nachstehenden soll begründet werden, warum die erste
dieser drei Unterfragen zu bejahen ist, die beiden anderen aber
zu verneinen sind.
I.
Der Erlass eines Berggesetzes für das Deutsche Reich ist
nicht nur A wünschenswerth, sondern auch B nothwendig.
A.
Der Wunsch nach einem einheitlichen Bergrechte in Deutsch-
land ist schon vor der Begründung des norddeutschen Bundes
sowohl in Versammlungen? als auch in der Litteratur® laut ge-
worden. Praktische Bedeutung hat derselbe aber erst durch die
Errichtung des Deutschen Reichs gewonnen. Seit dieser Zeit
erheben sich von den verschiedensten Seiten immer mehr Stimmen,
welche die Einheitlichkeit des Bergrechts von Jahr zu Jahr
dringender verlangen. Dass dies am lautesten von der Sozial-
demokratie in deren Fachpresse” und in Bergarbeiterversamm-
lungen® geschieht, darauf soll hier kein Gewicht gelegt werden,
5 Vor 50 Jahren von HoErKER und HArKoRrT im Frankfurter Parlament.
8 v, Hinaznau in Brassert’s Zeitschrift für Bergrecht, Bonn bei Adolf
Markus, I. Jahrg. 1860 S.45ff., IL. Jahrg. 1861 S.15ff. u.297£f., III. Jahrg.
1862 S. 169ff. u. 424ff. u. IV. Jahrg. 1863 8. 59ff. u. 443ff.
2 Z. B. Zwickauer Berg- u. Hüttenarbeiter-Zeitung Glückauf No. 43
vom 23. Okt. 1897, No. 50 vom 11. Dez. 1897, No. 4 vom 22. Jan. 1898,
No. 15 vom 9. April 1898, No.17 vom 23. April 1898, No. 26 vom 25. Juni
1898; Dresdner Journal No. 60 vom 15. März 1898.
8 7, B. II. Deutscher Bergarbeiter-Kongress zu Dortmund Ostern 1898,
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