Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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warm und lebhaft vorgetragen worden, ohne dass dem auch nur 
einer der daselbst zahlreich vertretenen Besitzer und Beamten 
aus allen deutschen Bergrevieren widersprochen hätte. Schliess- 
lich hat, wie bereits oben erwähnt wurde, die Mehrheit des 
deutschen Reichstags!? die Erwartung ausgesprochen, dass die 
Regierung dem Reichstage möglichst bald den Entwurf zu einem 
Reichsberggesetze vorlegen werde. Die wenigen Stimmen!* aber, 
welche sich an der zuletzt gedachten Stelle dem offiziellen Aus- 
drucke dieser Hoffnung widersetzt haben, sind insoweit, als sie sich 
nicht auf Zeit und Ort der Emanation, auf deren formale Voraus- 
setzungen oder auf politische Erwägungen, sondern nur auf das 
Verlangen an sich bezogen, unbeachtlich, weil das Wenige, was 
sachlich dagegen vorgebracht worden ist, auf Irrthum und Miss- 
verständniss beruht. Denn der Wunsch nach Einheitlichkeit des 
deutschen Bergrechts ist in der That sachlich gerechtfertigt: 
das wird keiner, der die geschichtliche Entwickelung des Berg- 
rechts, des allgemeinen Rechts und der Verfassung verfolgt und 
die Verhältnisse des deutschen Bergbaues kennt, ernstlich in Ab- 
rede nehmen wollen und können. Und zwar hat derselbe zwei 
Gründe, von denen jeder als voll berechtigt anzuerkennen ist: 
l. einen national-patriotischen und 2. einen juristisch-formalen. 
1. Der ganze Sinn der Nation drängt unaufhaltsam auf eine 
einheitliche Gestaltung des deutschen Rechts hin. Denn „je mehr 
einheitliche Rechtseinrichtungen wir schaffen, desto mehr befestigen 
wir das Reich“. Das ist keine politische Phrase, sondern ein 
treffender Ausdruck für das innere Empfinden des deutschen 
Volkes, dessen gemeinsames Rechtsbewusstsein seit Gründung des 
(Zeitschrift für Bergrecht XXII. Jahrg. 1881 S. 82 u. XXXI. Jahrg. 1890 
S. 114, 122, 138.) 
132 S, oben Anm. 2 u. 3. 
14 Die Reichstagsabgeordneten v. KARDORFF, v. SALISCH, LERNO, Dr. Hann 
und Frhr. v. Stumm sowie die Bundesrathsbevollmächtigten Staatssekretär 
des Reichsamts des Innern Dr. Graf v. PosanpowskyY-WEHNER und Staats- 
sekretär des Reichsjustizamts Dr. NIEBERDING.
	        
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