Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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so auch für das elsass-lothringische Berggesetz das Reichsgericht 
als Revisionsinstanz einzusetzen, Dieser Vorgang veranlasste die 
mit der Prüfung jener kaiserl. Verordnung beauftragte Reichs- 
tagskommission, vorzuschlagen : 
„dem Herrn Reichskanzler zur Erwägung zu unterbreiten, 
ob nicht die Ausdehnung der Revision auf die Verletzung der- 
jenigen an und für sich nicht revisibeln verschiedenen einzelnen 
Landesgesetze zu veranlassen sei, welche dem preussischen 
Berggesetze nachgebildet sind.“ 
Denn Gesetze, welche im Wesentlichen Nachbildungen des 
preussischen Berggesetzes wären, seien nicht blos für Elsass- 
Lothringen, sondern auch für andere deutsche Bundesstaaten er- 
lassen worden, und auch da treffe das Motiv zu, mit welchem die 
Revisibilität des elsass-lothringischen Gesetzes begründet werde. 
Alle diese Gesetze seien zwar formell selbständig, materiell 
aber dem Systeme des neuen preussischen Berggesetzes angehörig. 
Bei der grossen Bedeutung, welche diese Gesetzgebungswerke für 
die weitere Entwickelung des deutschen Rechts voraussichtlich 
haben würden, sei es wünschenswerth, für die Rechtsprechung in 
Betreff aller dieser einzelnen legislatorischen Gestaltungen des 
Systems einen Mittelpunkt im Reichsgericht zu gewinnen, welcher 
die einheitliche Anwendung und Auslegung dieser sämmtlichen, 
innerlich zusammenhängenden Gesetze kontrolire. In Folge dieser 
Anregung erging das Reichsgesetz vom 15. März 1881 (R.-G.-Bl. 
S. 38), durch welches die Berggesetze von: 
Württemberg, Hessen, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Waldeck 
und Reuss j. L. 
für Landesgesetze erklärt wurden, deren Verletzung ungeachtet 
ihres beschränkten Geltungsbereiches die Revision in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten begründet. Hierzu ist durch das Reichs- 
gesetz vom 30. März 1893 (R.-G.-Bl. 8. 139) noch das Berg- 
gesetz für Birkenfeld gekommen.
	        
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