Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Danach hat die Reichsgesetzgebung bereits Mittel und Wege 
geschaffen, um dem in zwölf Bundesstaaten nach deren Landes- 
gesetzgebungen bestehenden gemeinschaftlichen Bergrechte eine 
einheitliche Auslegung zu gewährleisten, und damit unzweifelhaft 
den Weg zur Anbahnung der Rechtseinheit betreten, mindestens 
aber anerkannt, dass der allgemeine Wunsch danach gerecht- 
fertigt ist 1”. Und diese Anerkennung ist nichts Anderes, als die 
folgerichtige Durchführung des Reichsgedankens überhaupt. Auch 
der Gesetzgeber kann sich eben dem patriotischen Streben der 
Nation nach einheitlichen Institutionen, das sich auf allen Ge- 
bieten mit elementarer Gewalt Luft macht, auf die Dauer nicht 
widersetzen und nicht auf halbem Wege stehen bleiben, sondern 
muss das nationale Werk, das er selbst begonnen hat, auch zu 
Ende führen. 
2. Es ist aber nicht nur aus idealen Gründen wünschens- 
werth, dass „das langjährige Verlangen des deutschen Volkes 
nach Einheitlichkeit seines Bergrechts befriedigt werde“, son- 
dern auch aus praktischen. Diejenigen Landesberggesetze, auf 
denen das heutige deutsche Bergrecht beruht, — das preussische 
und das sächsische — sind vor mehr denn 30 Jahren ‚ also vor 
der Gründung des heutigen Deutschen Reichs erlassen. Sie be- 
dürfen einer Erneuerung, weil sie allmählich unübersichtlich ge- 
worden sind. Denn in den letzten 30 Jahren ist sowohl auf 
dem Gebiete der Landesgesetzgebungen als auch Seitens des 
Reichsgesetzgebers Vieles geschaffen worden, was nicht blos unter 
Anderem auch auf den Bergbau mit Anwendung findet, sondern 
auch unmittelbar die Vorschriften der Berggesetze selbst modifizirt. 
Allerdings ist der Bergbau ein ganz eigenartiges Gebiet, 
dessen Eigenthümlichkeiten auch von Rechtswegen durch Ent- 
8, Dr. v. Cunz in der Sitzung des Reichstags vom 11. Dez. 1896 
— Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 9. Legislaturper. 
IV. Sess. 1895/97 Bd. V S.8824ff. — und in Brasserr's Zeitschrift für Berg- 
recht XXXIX. Jahrg. 1898 S. 432/3.
	        
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