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Danach hat die Reichsgesetzgebung bereits Mittel und Wege
geschaffen, um dem in zwölf Bundesstaaten nach deren Landes-
gesetzgebungen bestehenden gemeinschaftlichen Bergrechte eine
einheitliche Auslegung zu gewährleisten, und damit unzweifelhaft
den Weg zur Anbahnung der Rechtseinheit betreten, mindestens
aber anerkannt, dass der allgemeine Wunsch danach gerecht-
fertigt ist 1”. Und diese Anerkennung ist nichts Anderes, als die
folgerichtige Durchführung des Reichsgedankens überhaupt. Auch
der Gesetzgeber kann sich eben dem patriotischen Streben der
Nation nach einheitlichen Institutionen, das sich auf allen Ge-
bieten mit elementarer Gewalt Luft macht, auf die Dauer nicht
widersetzen und nicht auf halbem Wege stehen bleiben, sondern
muss das nationale Werk, das er selbst begonnen hat, auch zu
Ende führen.
2. Es ist aber nicht nur aus idealen Gründen wünschens-
werth, dass „das langjährige Verlangen des deutschen Volkes
nach Einheitlichkeit seines Bergrechts befriedigt werde“, son-
dern auch aus praktischen. Diejenigen Landesberggesetze, auf
denen das heutige deutsche Bergrecht beruht, — das preussische
und das sächsische — sind vor mehr denn 30 Jahren ‚ also vor
der Gründung des heutigen Deutschen Reichs erlassen. Sie be-
dürfen einer Erneuerung, weil sie allmählich unübersichtlich ge-
worden sind. Denn in den letzten 30 Jahren ist sowohl auf
dem Gebiete der Landesgesetzgebungen als auch Seitens des
Reichsgesetzgebers Vieles geschaffen worden, was nicht blos unter
Anderem auch auf den Bergbau mit Anwendung findet, sondern
auch unmittelbar die Vorschriften der Berggesetze selbst modifizirt.
Allerdings ist der Bergbau ein ganz eigenartiges Gebiet,
dessen Eigenthümlichkeiten auch von Rechtswegen durch Ent-
8, Dr. v. Cunz in der Sitzung des Reichstags vom 11. Dez. 1896
— Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 9. Legislaturper.
IV. Sess. 1895/97 Bd. V S.8824ff. — und in Brasserr's Zeitschrift für Berg-
recht XXXIX. Jahrg. 1898 S. 432/3.