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bergrecht der Berggesetzgebung überlassen sind, unmittelbar in
dieses eingegriffen hat. In ersterer Beziehung sind hier die Justiz-
gesetze (z. B. Strafgesetzbuch, Civilprozessordnung, Konkurs-
ordnung, Subhastationsordnung, Bürgerliches Gesetzbuch, Han-
delsgesetzbuch, Grundbuchordnung, Gesetz über Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit u. s. w.), in letzterer die Gewerbe-
ordnung und die Versicherungsgesetze besonders hervorzuheben.
Zu den natürlichen Schwierigkeiten, welche der scharfen Ab-
grenzung eines Sonderrechts von dem allgemeinen Rechte schon
im Greltungsbereiche der Landesgesetzgebung entgegenstehen,
kommen hierdurch die ungleich grösseren, welche daraus ent-
stehen, dass sich zwei verschiedene Gesetzgeber — das Reich
und ein Bundesstaat — ein und derselben Materie angenommen
haben. Die Menge der sich hieraus ergebenden Zweifel und
Streitfragen ist so bedeutend, dass dadurch der juristischen Aus-
legungskunst ganz bedeutende Aufgaben gestellt werden. Und
diese Schwierigkeiten müssen selbstredend so lange, bis ein ein-
heitliches Berggesetz für das Deutsche Reich geschaffen ist, von
Jahr zu Jahr wachsen. Bringt schon jedes neue Landesgesetz,
das den Bergbau irgendwie berührt, neue Fragen, so giebt jedes
derartige neue Reichsgesetz geradezu neue Rätsel auf. Dass sich
unter diesen Umständen der Jurist, der diesen Gegenstand amt-
lich zu betreiben berufen ist, nach baldiger Beseitigung dieses
Zustandes sehnt, wer wollte es ihm verdenken.
Die Erfüllung dieses Wunsches aber wird mit der Zeit zur
unabwendbaren Nothwendigkeit werden.
B.
Da das Recht ein Zweckmässigkeitsbegriff ist, muss es nicht
nur gerecht, sondern auch zweckmässig sein. Dazu gehört vor
allen Dingen die Sorge für die Rechtssicherheit. Ein wesent-
liches Moment für die Sicherheit des Rechts bildet die Rechts-
einheit. Wenn man aber auf einzelnen Gebieten Rechtseinheit