Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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bergrecht der Berggesetzgebung überlassen sind, unmittelbar in 
dieses eingegriffen hat. In ersterer Beziehung sind hier die Justiz- 
gesetze (z. B. Strafgesetzbuch, Civilprozessordnung, Konkurs- 
ordnung, Subhastationsordnung, Bürgerliches Gesetzbuch, Han- 
delsgesetzbuch, Grundbuchordnung, Gesetz über Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit u. s. w.), in letzterer die Gewerbe- 
ordnung und die Versicherungsgesetze besonders hervorzuheben. 
Zu den natürlichen Schwierigkeiten, welche der scharfen Ab- 
grenzung eines Sonderrechts von dem allgemeinen Rechte schon 
im Greltungsbereiche der Landesgesetzgebung entgegenstehen, 
kommen hierdurch die ungleich grösseren, welche daraus ent- 
stehen, dass sich zwei verschiedene Gesetzgeber — das Reich 
und ein Bundesstaat — ein und derselben Materie angenommen 
haben. Die Menge der sich hieraus ergebenden Zweifel und 
Streitfragen ist so bedeutend, dass dadurch der juristischen Aus- 
legungskunst ganz bedeutende Aufgaben gestellt werden. Und 
diese Schwierigkeiten müssen selbstredend so lange, bis ein ein- 
heitliches Berggesetz für das Deutsche Reich geschaffen ist, von 
Jahr zu Jahr wachsen. Bringt schon jedes neue Landesgesetz, 
das den Bergbau irgendwie berührt, neue Fragen, so giebt jedes 
derartige neue Reichsgesetz geradezu neue Rätsel auf. Dass sich 
unter diesen Umständen der Jurist, der diesen Gegenstand amt- 
lich zu betreiben berufen ist, nach baldiger Beseitigung dieses 
Zustandes sehnt, wer wollte es ihm verdenken. 
Die Erfüllung dieses Wunsches aber wird mit der Zeit zur 
unabwendbaren Nothwendigkeit werden. 
B. 
Da das Recht ein Zweckmässigkeitsbegriff ist, muss es nicht 
nur gerecht, sondern auch zweckmässig sein. Dazu gehört vor 
allen Dingen die Sorge für die Rechtssicherheit. Ein wesent- 
liches Moment für die Sicherheit des Rechts bildet die Rechts- 
einheit. Wenn man aber auf einzelnen Gebieten Rechtseinheit
	        
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