Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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schafft und auf anderen Rechtsverschiedenheiten bestehen lässt, 
so erhöht man auf letzteren die Rechtsunsicherheit. Mit jedem 
neuen Reichsgesetz, welches mittelbar oder unmittelbar den Berg- 
bau berührt, wird die Rechtsunsicherheit für diesen vermehrt. 
Dies gilt am meisten vom Bürgerlichen Gesetzbuch und den mit 
demselben zusammenhängenden Reichsgesetzen. Sobald sich diese 
Gesetze eingelebt haben und ihre Wirkungen in der Praxis äussern 
werden, muss die Sehnsucht der deutschen Patrioten und Juristen 
nach einem Reichsberggesetze gestillt werden, wenn anders nicht 
durch Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung die wichtigsten 
Gesammtinteressen des deutschen Bergbaues geschädigt werden 
sollen. 
1. Die Lagerstätten der Mineralien, deren Aufsuchung und 
Gewinnung der Bergbau zum Gegenstande hat, sind nicht von 
menschlicher Willkür, sondern von der Natur begrenzt und daher 
weder an die Grenzen ‚des Grundeigenthums auf der Oberfläche 
noch an die politischen Landesgrenzen gebunden. Im König- 
reich Sachsen z. B. werden bezw. wurden Bergwerke betrieben, 
deren Unterirdisches zum Theil im Königreich Preussen bezw. 
im Herzogthum Sachsen-Altenburg liegt!%. Es ist für einen 
solchen Betrieb sehr erschwerend, dass er mit verschiedenem 
Maasse gemessen wird, je nachdem er diesseits oder jenseits der 
grün-weissen Grenzpfähle umgeht, da sich die wirthschaftliche 
und technische Eintheilung nicht nach jenen Grenzen richten kann. 
Aber auch da, wo ein Grubenfeld ausschliesslich einem deutschen 
Bundesstaate angehört, liegt öfter!? die Betriebsstätte (der Haupt- 
förderschaft) so nahe an der Grenze, dass die Arbeiter in ver- 
ı8 7, B. die Braunkohlenwerke in Skaska, Blumroda-Thräna, Eschefeld- 
Pahna, Zumroda-Tettau. Im letzteren Falle hat der Unternehmer nach viel- 
fachen Hin- und Herschreibereien zwischen den königl. sächsischen und 
den herzogl. altenburgischen Behörden sein Vorhaben wegen allzugrosser 
Schwierigkeiten aufgegeben. 
7. B. in Preussen, Braunschweig, Anhalt und den thüringischen 
Staaten.
	        
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