Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 451 — 
schiedenen Staaten wohnen, woraus sich störende Verschieden- 
heiten für die verschiedenen Landsmannschaften einer und der- 
selben Belegschaft ergeben. Obwohl wir im Deutschen Reiche 
ein gemeinsames Indigenat und einheitliche Grundsätze über 
Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit und Unterstützungswohnsitz 
haben, sind doch die Vorschriften über die Bergarbeiterbücher 
und Abkehrscheine in den einzelnen Bundesstaaten verschieden ®®., 
Schwierigkeiten und Hindernisse sind für Gruben in der Nähe 
von Landesgrenzen auch bei Belegung von ober- und unter- 
irdischen Wegen (Zechenbahnen, Tunnels) und Wasserläufen 
(Aufschlaggräben, Röschen) da entstanden, wo Grund und 
Boden verschiedener Staaten benöthigt wird und die Grundsätze 
über Expropriationen und Hülfsbaue verschieden sind?!, Ein 
Bergschaden, der durch Ueberzug Öberflächenanlagen jenseits 
der Grenze oder letztere selbst (Verrückung der Grenzsteine) 
verletzt, sollte innerhalb des Deutschen Reichs nicht nach ver- 
schiedenen Gesichtspunkten beurtheilt werden dürfen. Aber auch 
da, wo Bergwerke mitten im Lande liegen, werden Produkte ge- 
fördert, die über die Landesgrenzen hinaus Absatz finden, und 
Flüsse durch Grubenabgänge verunreinigt, die durch verschiedene 
deutsche Länder fliessen, sind Bergarbeiter aus verschiedenen 
2 R.-V. Art. 3, Gesetz vom 1. Nov. 1867 (R.-G.-Bl. S. 55), Gesetz vom 
1. Juni 1870 (R.-G.-Bl. S.355), Gesetz vom 6. Juni 1870 (R.-G.-Bl. S. 360), 
preuss. Berg-G. 83 84—85h, sächs. Berg-G. 88 75 u. 76. 
2! Ein in der preussischen Provinz Hannover gelegenes Kaliwerk be- 
darf zum Absatze seiner Produkte eines obertägigen Bahnanschlusses an 
die nächste, im Herzogthum Braunschweig gelegene Hauptbahn, hat aber 
trotz langjähriger Verhandlungen die Expropriationsbefugniss auf braun- 
schweigischem Gebiete bis jetzt noch nicht erlangen können, weil dort im 
Gegensatz zum preussischen Bergrecht die Aufsuchung und Gewinnung der 
Kalisalze nach einer Landesberggesetznovelle vom 26. Mai 1894 ausschliess- 
lich dem Staate zusteht. Auch beim Salzbergbau zwischen Leopoldshall und 
Stassfurt sind aus der Selbständigkeit der Bergpolizei im Herzogthum An- 
halt bezw. im Königreich Preussen Uebelstände entstanden, welche vielleicht 
bei einheitlichen Grundsätzen im Deutschen Reiche zu vermeiden gewesen 
wären,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.