Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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des Nationalwohlstandes durch thunlichst vollständige Hebung der 
nützlichsten Bestandtheile des Bodens. Hierzu kommt noch ein 
zweiter Gesichtspunkt, welcher die Landesgrenzen zwischen den 
einzelnen ‚deutschen Bundesstaaten für die behandelte Frage in 
einem anderen Lichte erscheinen lässt, als die Reichsgrenzen. 
Bei letzteren sind auf der einen Seite alle rechtlichen Regeln 
und Vorschriften anders als auf der anderen. Während z. B. 
auf deutscher Seite nicht nur das Bergrecht, sondern auch das 
allgemeine, den Bergbau berührende Recht deutsch ist, gelten 
für die belgische Seite nur belgische (bezw. französische) Gesetze. 
Ganz anders liegt die Sache zwischen Preussen und Sachsen. 
Hier sind die Rechtsquellen und die aus ihnen erflossenen Normen, 
soweit es sich um Materien der Reichsgesetzgebung handelt, auf 
beiden Seiten identisch und nur die besonderen Bestimmungen 
des Bergrechts verschieden. Das macht den Betrieb unter den 
Landesgrenzen, soweit derselbe vom Rechte abhängt, nicht etwa 
leichter als denjenigen unter den Reichsgrenzen, sondern im 
(segentheil schwieriger. Denn der rechtsunkundige Bergwerks- 
unternehmer kennt wohl die alle Gebiete betreffenden Gegensätze 
im Rechte des In- und Auslandes und richtet seinen Betrieb an 
der Reichsgrenze von Haus aus darauf ein. Aber die nach 
äusserlichem Anschein kleineren Schwierigkeiten, die sich aus den 
verschiedenen Berggesetzen bei einheitlichem allgemeinen Rechte 
für die fortschreitende Entwickelung eines Betriebes unter Landes- 
grenzen ergeben, vermag er schwerlich zu ahnen, könnte sie ihm 
doch kaum der erfahrenste Bergjurist bei Anlegung des Werkes 
voraussagen. Denn bietet das Nebeneinandergelten von Reichs- 
und Landesrecht für die rechtliche Behandlung eines Betriebes 
schon innerhalb eines Bundesstaates grosse Schwierigkeiten, so 
müssen diese Uebelstände selbstverständlich wachsen, wenn für 
das Landesrecht noch eine Mehrzahl von Quellen und dem- 
entsprechend Unterschiede in dem, was gilt, hinzukommen. Dass 
sich solche Schwierigkeiten zu Störungen und geradezu Hinder- 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 4. 30
	        
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