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des Nationalwohlstandes durch thunlichst vollständige Hebung der
nützlichsten Bestandtheile des Bodens. Hierzu kommt noch ein
zweiter Gesichtspunkt, welcher die Landesgrenzen zwischen den
einzelnen ‚deutschen Bundesstaaten für die behandelte Frage in
einem anderen Lichte erscheinen lässt, als die Reichsgrenzen.
Bei letzteren sind auf der einen Seite alle rechtlichen Regeln
und Vorschriften anders als auf der anderen. Während z. B.
auf deutscher Seite nicht nur das Bergrecht, sondern auch das
allgemeine, den Bergbau berührende Recht deutsch ist, gelten
für die belgische Seite nur belgische (bezw. französische) Gesetze.
Ganz anders liegt die Sache zwischen Preussen und Sachsen.
Hier sind die Rechtsquellen und die aus ihnen erflossenen Normen,
soweit es sich um Materien der Reichsgesetzgebung handelt, auf
beiden Seiten identisch und nur die besonderen Bestimmungen
des Bergrechts verschieden. Das macht den Betrieb unter den
Landesgrenzen, soweit derselbe vom Rechte abhängt, nicht etwa
leichter als denjenigen unter den Reichsgrenzen, sondern im
(segentheil schwieriger. Denn der rechtsunkundige Bergwerks-
unternehmer kennt wohl die alle Gebiete betreffenden Gegensätze
im Rechte des In- und Auslandes und richtet seinen Betrieb an
der Reichsgrenze von Haus aus darauf ein. Aber die nach
äusserlichem Anschein kleineren Schwierigkeiten, die sich aus den
verschiedenen Berggesetzen bei einheitlichem allgemeinen Rechte
für die fortschreitende Entwickelung eines Betriebes unter Landes-
grenzen ergeben, vermag er schwerlich zu ahnen, könnte sie ihm
doch kaum der erfahrenste Bergjurist bei Anlegung des Werkes
voraussagen. Denn bietet das Nebeneinandergelten von Reichs-
und Landesrecht für die rechtliche Behandlung eines Betriebes
schon innerhalb eines Bundesstaates grosse Schwierigkeiten, so
müssen diese Uebelstände selbstverständlich wachsen, wenn für
das Landesrecht noch eine Mehrzahl von Quellen und dem-
entsprechend Unterschiede in dem, was gilt, hinzukommen. Dass
sich solche Schwierigkeiten zu Störungen und geradezu Hinder-
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 4. 30