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liche Mitgliedschaft ist fast allenthalben an verschiedene Voraus-
setzungen geknüpft. \Venn das Deutsche Reich wünscht, dass
die Wohlthaten des Versicherungszwanges in mindestens derselben
Höhe wie den Fabrikarbeitern allen deutschen Bergarbeitern
gleichmässig zu Gute kommen, so muss es auch die einheitliche
Durchführung dieses sozialpolitischen Grundsatzes in allen deut-
schen Bundesstaaten selbst in die Hand nehmen. Heute ist das
Knappschaftswesen nicht nur in Folge des Nebeneinandergeltens
verschiedener Quellen unerträglich verwickelt, sondern auch inner-
halb jedes einzelnen Bundesstaates noch recht ungleichmässig.
d) Während im Einführungsgesetze zum Handelsgesetzbuche
vom 10. Mai 1897 (R.-G.-Bl. S. 438) nur im Allgemeinen von
„Bergwerksgesellschaften* die Rede ist, hat sich im Uebrigen
das Handelsgesetzbuch ebenso wie (abgesehen von $ 1038) das
Bürgerliche Gesetzbuch der Erwähnung bergmännischer Ausdrücke
und des Gebrauchs bergrechtlicher Begriffe enthalten, dafür aber
in der Sache Vorschriften über die handelsrechtlichen Beziehungen
des Bergbaues und bezw. über die Rechtsverhältnisse am Grund
und Boden nicht umgehen können, welche mit dem Singularrecht
des Bergbaues kollidiren. Gerade dieser Umstand aber liefert
den durchschlagenden Grund für die Nothwendigkeit eines Reichs-
berggesetzes.
3. Die am 1. Jan. 1900 in Kraft tretenden Reichsgesetze
werden die Rechtszustände des Bergbaues vielfach beeinflussen,
weil viele den Bergbau und seine Betheiligten angehenden Rechts-
verhältnisse nach dem allgemeinen Rechte zu beurtheilen sind.
Wenn also diese Reichsgesetze erst einmal ihre praktischen
Wirkungen und Umgestaltungen äussern werden, muss die Macht
der Verhältnisse zum Erlass eines deutschen Berggesetzes drängen.
a) Nach der Vorschrift in $ 2 des neuen Handelsgesetz-
buchs sollen Bergwerksbesitzer, deren Unternehmungen nach Art
und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
schäftsbetrieb erfordern, als Kaufleute behandelt und damit den