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aber Prokurist und Handlungsgehülfe bei einem Bergwerke, wie
es ausserhalb der Aktiengesellschaften bäufig vorkommt, nicht
nur kaufmännische, sondern zugleich auch technische Geschäfte
besorgen, kommen die Bestimmungen des Landesbergrechts über
Betriebsbeamte mit denen des Handelsgesetzbuches über derartige
Funktionäre in Widerspruch mit einander. Mit dem Grundsatze
des Art. 2 R.-V., nach welchem die Reichsgesetze den Landes-
gesetzen vorgehen, ist hier nicht zu helfen, weil die Aufrecht-
erhaltung der Landesberggesetzgebung auf einem Reichsgesetze
beruht.
b) Viel tiefer aber noch als die Vorschriften des Handels-
gesetzbuches greifen diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches in
das Bergrecht ein. Das Recht des Eigenthümers eines Grund-
stücks erstreckt sich nach 8 905 des letzteren auf den Erdkörper
unter der Oberfläche. Diese Vorschrift schreit geradezu nach
einer dem Art. 552 des code Napoleon entsprechenden Ergänzung
durch ihren Schöpfer. Die Verweisung auf das Landesbergrecht
in Art. 67 Einf.-G. ist doch blos ein vorübergehender Noth-
behelf, weil eine derartige Lücke endgültig nur von demselben
Gesetzgeber ausgefüllt werden kann, welcher sie offen gelassen
hat. Wer A sagt, muss auch B sagen. Wenn das selbstredend
auch nur von dem allgemeinen Grundsatze der Bergbaufreiheit
gilt, von welchem lokale Abweichungen in Schonung wohlerworbener
Rechte immer zulässig sein müssen und für absehbare Zeit gewiss
auch bleiben werden, so ist es gleichwohl nicht bloss eine theoreti-
sche Forderung der Rechtswissenschaft, sondern zugleich auch ein
Gebot praktischer Gesetzgebungspolitik. Bei den fortwährenden
Berührungen und bei den zahlreichen Kollisionen zwischen Grund-
eigenthum und Bergwerkseigenthum (man denke z. B. an Berg-
schäden, Bergwerkswasser, Hülfsbaue, Erpropriationen u. s. w.)
wird es sehr bald unmöglich werden, das eine nach Reichsrecht
und das andere nach Landesrecht zu beurtheilen. Denn die
aufrecht erhaltenen Landesberggesetze haben andere Vorschriften