Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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aber Prokurist und Handlungsgehülfe bei einem Bergwerke, wie 
es ausserhalb der Aktiengesellschaften bäufig vorkommt, nicht 
nur kaufmännische, sondern zugleich auch technische Geschäfte 
besorgen, kommen die Bestimmungen des Landesbergrechts über 
Betriebsbeamte mit denen des Handelsgesetzbuches über derartige 
Funktionäre in Widerspruch mit einander. Mit dem Grundsatze 
des Art. 2 R.-V., nach welchem die Reichsgesetze den Landes- 
gesetzen vorgehen, ist hier nicht zu helfen, weil die Aufrecht- 
erhaltung der Landesberggesetzgebung auf einem Reichsgesetze 
beruht. 
b) Viel tiefer aber noch als die Vorschriften des Handels- 
gesetzbuches greifen diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches in 
das Bergrecht ein. Das Recht des Eigenthümers eines Grund- 
stücks erstreckt sich nach 8 905 des letzteren auf den Erdkörper 
unter der Oberfläche. Diese Vorschrift schreit geradezu nach 
einer dem Art. 552 des code Napoleon entsprechenden Ergänzung 
durch ihren Schöpfer. Die Verweisung auf das Landesbergrecht 
in Art. 67 Einf.-G. ist doch blos ein vorübergehender Noth- 
behelf, weil eine derartige Lücke endgültig nur von demselben 
Gesetzgeber ausgefüllt werden kann, welcher sie offen gelassen 
hat. Wer A sagt, muss auch B sagen. Wenn das selbstredend 
auch nur von dem allgemeinen Grundsatze der Bergbaufreiheit 
gilt, von welchem lokale Abweichungen in Schonung wohlerworbener 
Rechte immer zulässig sein müssen und für absehbare Zeit gewiss 
auch bleiben werden, so ist es gleichwohl nicht bloss eine theoreti- 
sche Forderung der Rechtswissenschaft, sondern zugleich auch ein 
Gebot praktischer Gesetzgebungspolitik. Bei den fortwährenden 
Berührungen und bei den zahlreichen Kollisionen zwischen Grund- 
eigenthum und Bergwerkseigenthum (man denke z. B. an Berg- 
schäden, Bergwerkswasser, Hülfsbaue, Erpropriationen u. s. w.) 
wird es sehr bald unmöglich werden, das eine nach Reichsrecht 
und das andere nach Landesrecht zu beurtheilen. Denn die 
aufrecht erhaltenen Landesberggesetze haben andere Vorschriften
	        
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