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schriften“ kein „so fest geschlossenes Ganze bildet“. Die Ent-
scheidung in einem praktischen Falle dürfte von dem Zufalle ab-
hängen, ob die letzte Instanz mehr partikularistisch oder mehr
unitarisch denkt.
Einen besonderen Theil dieser Zweifelsfrage bildet der Niess-
brauch an Kuxen. Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche
Reich hat diesen Fall im Gegensatz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche für das Königreich Sachsen ($ 630) unberührt gelassen.
Allein diese Uebergehung ist nicht etwa desshalb geschehen, weil
jener Punkt zum Bergrecht gehöre, sondern vielmehr desshalb,
weil er durch die allgemeinen Vorschriften über Früchte ($ 99)
und Niessbrauch an Rechten (z. B. $ 1073) mit geregelt sei.
Denn die zeitliche Begrenzung des dem Niessbrauche unter-
liegenden Rechts, welche aus dem Umstande folgt, dass die
Ziehung der Nutzungen die Sache allmählich aufzehrt, soll ebenso
wie dies für die auf die Lebensdauer des Berechtigten beschränkten
Rechte (Leibrente, Auszug u. dergl.) ausdrücklich bestimmt ist,
keinen Unterschied für den Fruchtgenuss abgeben, sodass dem
Niessbraucher auch in diesen Fällen die einzelnen Leistungen,
die auf Grund des Rechts gefordert werden können (beim Kux
also Verlag und Ausbeute), gebühren. Hierdurch wird aber die
Streitfrage nicht entschieden, sondern im Gegentheil erst recht
verwickelt. Das Wort „Kux“ konnte allerdings im Bürgerlichen
Gesetzbuche nicht gut Aufnahme finden, solange einheitliche Be-
stimmungen über den Begriff „Gewerkschaft“ fehlen?®,. Denn ge-
rade in dieser Lehre weicht bekanntlich das sächsische Berggesetz
von dem preussischen Berggesetze erheblich ab. Gleichwohl
bleibt die Auffassung möglich, dass der Niessbrauch an Kuxen
als ein Gegenstand des bürgerlichen Rechts im Bürgerlichen Ge-
setzbuche stillschweigend mit geregelt ist. Im Königreiche Sachsen,
wo im Allgemeinen Berggesetze Bestimmungen über Nutzungen
282 In C.-P.-O. $ 19 Abs. 2 ist das Wort gebraucht, aber nicht definirt.