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des Bergbaureclıts getroffen sind und gleichwohl — inkonsequenter
Weise — der Niessbrauch an Kuxen nicht im Berggesetze, son-
dern im Bürgerlichen Gesetzbuche ($ 630) behandelt worden ist,
hat man jetzt die Angelegenheit in Folge dieses Vorganges auch
nicht in der Novelle zum Allgemeinen Berggesetze vom 20. Juni
1898 (G.- u.V.-Bl. S. 202), sondern vielmehr in 829 L.-Ausf.-G.
z. deutschen B. G.-B. vom 18. Juni 1898 (G.- u. V.-Bl. S. 191 ff.)
geordnet. Es ist zwar nicht nothwendig, wohl aber denkbar,
dass ein Prozessrichter, der etwa sachlich einen Unterschied
zwischen den einschlagenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und dem 8 29 des sächsischen Gesetzes vom 18. Juni 1898
entdeckt, letzteren für ungesetzlich erklärt, weil diese Bestimmung
(der eigenen Auffassung der sächsischen Landesgesetzgebung ent-
sprechend) nicht zum Bergrecht, sondern zum bürgerlichen Recht
gehört, im Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich
implicite schon geordnet ist und desshalb in einem Landesgesetze
über das bürgerliche Recht nicht abweichend geregelt werden
durfte, bei sachlicher Uebereinstimmung aber nicht geregelt zu
werden brauchte. Die Motive zum I. Entwurfe des Bürgerlichen
Gesetzbuches (zu 88 989 u. 1027 Bd. III S. 502 u. 542ff.), welche
die grundsätzliche Entscheidung der Streitfrage gegen das Allg.
preuss. L.-R. Theil I Titel 21 8 37 zu Gunsten von $ 630 sächs.
B. G.-B. rechtfertigen, geben selbst zu: dass trotzdem „auf die
Rechte und Pflichten des Niessbrauchers an einer bergrechtlichen
Gerechtsame die Vorschriften des partikularen Bergrechts von
Einfluss bleiben werden“.
Aehnliche Zweifel können bei den Fragen nach dem sachen-
rechtlichen Charakter der Bergwerke und Kuxe sowie über die
Zubehörungen eines Bergwerks (B. G.-B. 88 90, 93—98), bei
den Bestimmungen über die Eintragung der Bergbauberechti-
gungen in die Grundbücher (Grundb.-O. vom 20. Mai 1898 $ 83)
und bei den Vorschriften über die Erwerbung des Eigenthums
und der dinglichen Belastung verliehener Felder und selbständiger