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aus systematischen Rücksichten besser in einem besonderen
Gesetze gestaltet wird.“
In Uebereinstimmung hiermit äusserte der Vertreter der ver-
bündeten Regierungen in der Reichstagssitzung vom 11. Dez.
1896°° bei der Debatte über die im Eingange dieser Besprechung
mitgetheilte Reichstagsresolution Folgendes:
„Einmal möchte ich doch darauf hinweisen, dass die
Regelung, die hier beantragt wird, sich nicht beschränken würde
auf den Erlass von Bestimmungen innerhalb des Gebiets des
bürgerlichen Rechts, sondern vielfach übergreifen würde in
Bestimmungen polizeilicher Art, die ausserhalb der Kompetenz
der Gesetzgebung des Reiches liegen . . . Das trifft zunächst
das Bergrecht — ein grosser Theil des Bergrechts ist fiska-
lischer, ist öffentlich rechtlicher, ist polizeilicher Natur. —...
Einfach mit einer Resolution hier an die verbündeten Regie-
rungen heranzutreten und in einer Resolution gesetzliche Rege-
lung zu verlangen von Gebieten, die nach der Verfassung
ausserhalb der Zuständigkeit des Reichs liegen, scheint mir
doch etwas bedenklich zu sein.“
Diese zutreffenden Bemerkungen, welche mit dem Wesen
des Bergrechts in Einklang stehen und der geschichtlichen Ent-
wickelung der deutschen Berggesetzgebung entsprechen, werden
von verschiedenen Seiten bestritten. Die Gründe der Anfech-
tung sind verschiedene: man hält das Reich zum Erlasse eines
Berggesetzes für zuständig, weil das Bergrecht A zum bürger-
lichen Rechte oder B theils zum bürgerlichen, theils zum Ge-
werberechte gehöre. Da aber keines von beiden der Fall ist,
so bedarf es C zum Erlasse eines deutschen Berggesetzes zuvor
einer Verfassungsänderung.
29 Staatssekretär des Reichsjustizamtes Dr. NIEBERDING in Stenogr. Ber.
über die Verhandlungen des Reichstags 9. Legislaturper. IV. Sess. 1895/97
Bd. V 8, 3826f.