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A.
Dass das Bergrecht „an sich rein civilistischer Natur“ oder
„durch und durch privatrechtlich“?° sei, behauptet heutzutage
kein Fachmann mehr. Es ist daher wohl überflüssig, diesen
Standpunkt einer besonderen Widerlegung zu würdigen. Dagegen
gehen auch jetzt noch manche hervorragende Kenner von der An-
sicht aus, dass das Bergrecht nach Beseitigung des Bergregals
und des hierauf gestützten sog. Bergstaatsrechts so „vorwie-
gend“?! dem bürgerlichen Rechte angehöre, dass es von dem-
jenigen, der sich vorgenommen habe, das ganze bürgerliche Recht
gesetzlich zu ordnen, schon desshalb auch mit gesetzlich geregelt
werden müsse. Ja im Reichstage wurde von sehr beachtlicher
Seite®? sogar behauptet, dass das Bergrecht eigentlich im Bürger-
lichen Gesetzbuche selbst zu ordnen gewesen sei und nur dess-
halb von dieser Regelung ausgeschlossen worden wäre, um dem
Bürgerlichen Gesetzbuche nicht einen übermässigen, schwer zu
übersehenden, seiner Einbürgerung und Handhabung schädlichen
Umfang zu geben und um das Erscheinen desselben nicht noch
mehr zu verzögern. Andere®? gehen nicht so weit und geben zu,
dass im Bergrechte auch öffentliches Recht mit enthalten sei,
meinen aber, dass dies weder für die Aufnahme in’s Bürgerliche
Gesetzbuch noch für den gleichzeitigen Erlass eines Berggesetzes
mit und neben dem Bürgerlichen Gesetzbuche (etwa wie den des
neuen Handelsgesetzbuches) ein Hinderniss gebildet haben würde.
Denn die öffentlichrechtlichen Theile des Bergrechts seien so un-
abhängig von der civilistischen Hauptmasse desselben, dass sie
erforderlichen Falls hätten herausgelassen werden können, im
3° Wante, Der Begriff Bergrecht im objektiven Sinne 8. 35 Anm.
31 BrassERT in Zeitschrift für Bergrecht XXII. Jahrg. 1881 S. 88.
# Reichstagsabgeordneter Dr. v. Cunxy in Stenogr. Ber. über die Ver-
handlungen des Reichstags 9. Legislaturper. IV. Sess. Bd. V S. 3825 ff.
83 WuLp und MeckE in Zeitschrift für Bergrecht XXXI. Jahrg. 1890
S. 875 u. 422.