Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

39 
änderungen bei der Redaktion wohl bewusst war. — Aus dem 
gleichen Grunde können auch nicht, wie LABanp, Rstr. Bd. I 
S. 185, behauptet, die Ausdrücke „Präsidium* und „Kaiser“ 
„sachlich ganz dasselbe* bedeuten *, 
HAENEL (Stud. Bd. II S. 27ff.) hat als erster nach dem 
Grunde für die Beibehaltung des Ausdruckes Präsidium an den 
genannten Orten der redigierten Reichsverfassung gesucht, und 
zwar findet er den Grund darin, dass die „Präsidialstimme“ an 
diesen Orten nicht auf das Präsidium des Bundes, sondern des 
Bundesrates bezogen sei!®, Dieser Erklärungsversuch aber be- 
friedigt nicht. Wäre nämlich die Beziehung des Ausdruckes 
„Präsidium“ auf das Bundesratspräsidium zutreffend, so müssten 
alle Rechte und Pflichten, welche in den betreffenden Be- 
stimmungen der Reichsverfassung dem „Präsidium“ beigelegt 
werden, im Falle der Verhinderung Preussens, in einem einzelnen 
Falle dem Bundesrate zu präsidieren, auf den nichtpreussischen 
stellvertretenden Bundesratspräsidenten übergehen (HENSEL a.a.O.). 
Diese Konsequenz ist aber mit Sicherheit nur hinsichtlich Art. 7 
Abs. 2 zu ziehen, nach welchem das Präsidium verpflichtet ist, 
Vorschläge der Bundesglieder der Beratung des Bundesrates zu 
übergeben. Hier jedoch handelt es sich nicht sowohl um ein 
Recht als vielmehr um eine Pflicht, und dass diese Pflicht jedem, 
auch einem etwaigen nichtpreussischen Bundesratsvorsitzenden 
obliegt, ist selbstverständlich. 
Zum mindesten zweifelhaft wird die Sache aber schon bei 
Art. 7 Abs. 3: 
„Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den 
Ausschlag.“ 
1# Am deutlichsten tritt dies in Art. 8 hervor, wo in demselben Absatze 
die Ausdrücke „Kaiser“ und „Präsidium“ für den zum Vorsitz in den Bundes- 
ratsausschüssen Berechtigten gebraucht werden. 
15 Ebenso ScHULZE, Rstr. S. 36; Kırrei, Preuss. Hegemonie, 1896, S. 38; 
anderer Ansicht Henset, Annalen 1882, S. 11; Zorn, Annalen 1885, S. 318.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.