Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 469 — 
praktischen Werth hinauszulaufen scheint. Allein keinem von 
all’ diesen thatsächlichen und scheinbaren Gegengründen ist ein 
entscheidendes Gewicht beizulegen. 
Die herrschende Ansicht kann sich unberechtigter Weise 
von der Idee nicht losmachen, als ob alle Rechtsvorschriften un- 
bedingt in eine der beiden grossen Gruppen (Privatrecht und 
öffentliches Recht) untergebracht werden müssten, als ob es ein 
auf einer unlöslichen Verbindung beider beruhendes Drittes nicht 
geben könne. Das sog. deutsche Privatrecht, welches nicht ge- 
rade zu seinem Vortheile von römischen Anschauungen aus be- 
arbeitet worden ist, war durch die historische Entwickelung des 
germanischen Rechts (man denke z. B. an Regalien, Lehen u.s, w.) 
gezwungen, vielfach Materien zu behandeln, welche gemischter 
Art sind. Dass es auf diesem Wege auch das deutsche Berg- 
recht in den Kreis seiner Betrachtungen aufnahm und dass dies 
vom Standpunkte eines Lehrbuchs aus vielleicht nicht unzweck- 
mässig erscheinen mochte, beweist noch nicht, dass logisch-syste- 
matisch das Bergrecht theilweise Privatrecht ist, sondern höch- 
stens, dass es von einigen Privatrechtslehrern zeitweise dazu ge- 
rechnet worden ist. Es giebt auch solche, die es weggelassen 
haben?”,. Eine communis opinio doctorum liegt jedenfalls inso- 
weit nicht vor. Wie weit oder wie eng ein Rechtslehrer die 
(irenzen seines Stoffes ziehen will, muss nicht von der Ueber- 
zeugung einer inneren Nothwendigkeit, sondern kann recht wohl 
von äusserlichen und Zweckmässigkeitsgründen abhängen. 
Die Thatsache, dass das Einführungesetz zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch das Bergrecht überhaupt erwähnt, beweist weiter 
nichts, als dass diese Zugehörigkeit von Einigen angenommen 
werden könnte und thatsächlich auch angenommen wird. Gegen- 
  
# Vgl. z. B. v. Rote, System des deutschen Privatrechts, Tüb. 1880; 
H. Lavpr-Stopsee, Handbuch des deutschen Privatrechts. Berl., Wilhelm 
Hertz (Besser’sche Buchhandlung), 1875. — WaAHLE, Der Begriff Bergrecht 
im objektiven Sinne S. 57. 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 4. 31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.