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Rechte zusammenwirft und als logische Folge davon das Reich
dermalen zum Erlasse eines Berggesetzes für unzuständig erachtet.
In einer 1887 veröffentlichten Abhandlung über die Grenzen des
Bergrechts®® hat der Verf. — damals zunächst, um eine Basis
für seine Vorlesung über Bergrecht an der Bergakademie zu Frei-
berg zu gewinnen — bereits die nachmals von den Motiven und
vom Vertreter des Bundesraths vertretene Ansicht wissenschaft-
lich begründet. Es heisst dort unter Anderem wörtlich:
„Das Privatrecht regelt die Beziehungen der einzelnen Men-
schen als einzelner unter einander, das öffentliche Recht dagegen
die Verhältnisse der Gemeinwesen. Beim Bergbau aber kommen
sowohl die einzelnen Menschen als einzelne als auch die Gemein-
schaften derselben als solche — Staat, Provinz, Revier, Ge-
meinde u. s. w. — in Betracht. Der einzelne Mensch, welcher
Bergbau treibt, tritt dadurch in alle möglichen Beziehungen eben-
sogut zu verschiedenen Privatpersonen (z. B. Grundeigenthümer,
Bergwerksnachbar, Wassernutzungsberechtigte u. s. w.) wie zum
grossen Ganzen, und alle solche Beziehungen regelt das Berg-
recht. Folgeweise kann das Bergrecht nicht einem dieser beiden
Gebiete ausschliesslich, sondern es muss vielmehr beiden an-
gehören. Der Gegensatz zwischen allgemeinem Rechte und Berg-
recht muss also auf einem anderen Gesichtspunkte beruhen als
die gewöhnliche Klassifizirung des Rechts. Die Eintheilung in
bürgerliches und öffentliches Recht geht von dem (Gegensatze
zwischen dem Einzelnen und der Gesammtheit, zwischen Mensch
und Menschheit, zwischen Bürger und Volk, zwischen Individuum
und Nation aus. Die Eintheilung in allgemeines und besonderes
Recht dagegen gründet sich auf den Gegensatz der Gesammtheit
des menschlichen Wesens und Lebens (und zwar des individuellen
wie des generellen) zu einer einzelnen Seite der menschlichen
Thätigkeit. Das allgemeine Recht bezieht sich auf die Menschen
88 Wanute, Der Begriff Bergrecht im objektiven Sinne 8. 82ff. Frei-
berg i. S., Craz & Gerlach (Joh. Stettner).
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