Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Rechte zusammenwirft und als logische Folge davon das Reich 
dermalen zum Erlasse eines Berggesetzes für unzuständig erachtet. 
In einer 1887 veröffentlichten Abhandlung über die Grenzen des 
Bergrechts®® hat der Verf. — damals zunächst, um eine Basis 
für seine Vorlesung über Bergrecht an der Bergakademie zu Frei- 
berg zu gewinnen — bereits die nachmals von den Motiven und 
vom Vertreter des Bundesraths vertretene Ansicht wissenschaft- 
lich begründet. Es heisst dort unter Anderem wörtlich: 
„Das Privatrecht regelt die Beziehungen der einzelnen Men- 
schen als einzelner unter einander, das öffentliche Recht dagegen 
die Verhältnisse der Gemeinwesen. Beim Bergbau aber kommen 
sowohl die einzelnen Menschen als einzelne als auch die Gemein- 
schaften derselben als solche — Staat, Provinz, Revier, Ge- 
meinde u. s. w. — in Betracht. Der einzelne Mensch, welcher 
Bergbau treibt, tritt dadurch in alle möglichen Beziehungen eben- 
sogut zu verschiedenen Privatpersonen (z. B. Grundeigenthümer, 
Bergwerksnachbar, Wassernutzungsberechtigte u. s. w.) wie zum 
grossen Ganzen, und alle solche Beziehungen regelt das Berg- 
recht. Folgeweise kann das Bergrecht nicht einem dieser beiden 
Gebiete ausschliesslich, sondern es muss vielmehr beiden an- 
gehören. Der Gegensatz zwischen allgemeinem Rechte und Berg- 
recht muss also auf einem anderen Gesichtspunkte beruhen als 
die gewöhnliche Klassifizirung des Rechts. Die Eintheilung in 
bürgerliches und öffentliches Recht geht von dem (Gegensatze 
zwischen dem Einzelnen und der Gesammtheit, zwischen Mensch 
und Menschheit, zwischen Bürger und Volk, zwischen Individuum 
und Nation aus. Die Eintheilung in allgemeines und besonderes 
Recht dagegen gründet sich auf den Gegensatz der Gesammtheit 
des menschlichen Wesens und Lebens (und zwar des individuellen 
wie des generellen) zu einer einzelnen Seite der menschlichen 
Thätigkeit. Das allgemeine Recht bezieht sich auf die Menschen 
88 Wanute, Der Begriff Bergrecht im objektiven Sinne 8. 82ff. Frei- 
berg i. S., Craz & Gerlach (Joh. Stettner). 
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