Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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haben. Bei den Berathungen über den LAskEr’schen Antrag im 
Reichstage, der das vorgenannte Gesetz herbeiführte*‘, ist zwar 
von verschiedenen aufrechtzuerhaltenden partikularen Speziali- 
täten, aber mit keiner Silbe vom Bergrecht die Rede gewesen. 
Man fand vielmehr das Bergrecht als ein in sich abgeschlossenes 
Sonderrecht in den meisten und grössten Bundesstaaten wohl- 
geordnet vor. Wenn das erwähnte Verfassungsänderungsgesetz 
das Bergrecht in den Kreis der seiner Zuständigkeit unterworfenen 
Gegenstände einbeziehen wollte, durfte es dies .so beiläufig nicht 
thun. Es ist im Gegentheil ganz zweifellos, dass mit dem Worte 
„bürgerliches Recht“ das ganze Bergrecht nicht mit getroffen 
werden konnte und sollte. Denn zum Bergrecht gehören Vor- 
schriften über Expropriation, Behörden, Polizeiaufsicht, öffent- 
liche Abgaben, Schutz des Lebens und der Gesundheit, Knapp- 
schaftskassen u. s. w., die Niemand zum bürgerlichen Rechte je 
gezählt hat. Wenn aber das Bergrecht als Ganzes nicht darunter 
fällt — und dass es ein Ganzes bildet, lehrt jeder flüchtige Blick 
auf die Entwicklung der Berggesetzgebung in Deutschland, 
Oesterreich, Frankreich u. s. w. —, kann auch keiner seiner 
Theile mit jenen Verfassungsworten getroffen worden sein. Denn 
das Ganze in diesem Sinne ist etwas Anderes als die Summe seiner 
Theile*!. Aber auch wenn eine Auflösung des Bergrechts in zwei 
Hälften ohne Schaden einer jeden möglich wäre, würde damit die Zu- 
ständigkeit des Reiches zur gesetzlichen Regelung der einen Hälfte 
noch nicht bewiesen sein. Denn auch diejenigen Bestimmungen, 
die zu dieser einen Hälfte gehören, sind nicht bürgerliche, sondern 
eben bergrechtliche. Einzelne Beispiele dürften dies erläutern, 
1. Durch Abschaffung des Bergregals ist das Bergrecht 
durchaus nicht civilisirtt worden. An die Stelle des Bergregals 
40 Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 1. Legislaturper. 
IV. Sess. 1873 Bd. I S. 167—182 u. 211. 
+ „In complexu* Winoscaei, Lehrbuch des Pandektenrechts, 3. Aufl. 
8. 1 Anm. 1 u. 8.4 Ann. 1.
	        
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