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haben. Bei den Berathungen über den LAskEr’schen Antrag im
Reichstage, der das vorgenannte Gesetz herbeiführte*‘, ist zwar
von verschiedenen aufrechtzuerhaltenden partikularen Speziali-
täten, aber mit keiner Silbe vom Bergrecht die Rede gewesen.
Man fand vielmehr das Bergrecht als ein in sich abgeschlossenes
Sonderrecht in den meisten und grössten Bundesstaaten wohl-
geordnet vor. Wenn das erwähnte Verfassungsänderungsgesetz
das Bergrecht in den Kreis der seiner Zuständigkeit unterworfenen
Gegenstände einbeziehen wollte, durfte es dies .so beiläufig nicht
thun. Es ist im Gegentheil ganz zweifellos, dass mit dem Worte
„bürgerliches Recht“ das ganze Bergrecht nicht mit getroffen
werden konnte und sollte. Denn zum Bergrecht gehören Vor-
schriften über Expropriation, Behörden, Polizeiaufsicht, öffent-
liche Abgaben, Schutz des Lebens und der Gesundheit, Knapp-
schaftskassen u. s. w., die Niemand zum bürgerlichen Rechte je
gezählt hat. Wenn aber das Bergrecht als Ganzes nicht darunter
fällt — und dass es ein Ganzes bildet, lehrt jeder flüchtige Blick
auf die Entwicklung der Berggesetzgebung in Deutschland,
Oesterreich, Frankreich u. s. w. —, kann auch keiner seiner
Theile mit jenen Verfassungsworten getroffen worden sein. Denn
das Ganze in diesem Sinne ist etwas Anderes als die Summe seiner
Theile*!. Aber auch wenn eine Auflösung des Bergrechts in zwei
Hälften ohne Schaden einer jeden möglich wäre, würde damit die Zu-
ständigkeit des Reiches zur gesetzlichen Regelung der einen Hälfte
noch nicht bewiesen sein. Denn auch diejenigen Bestimmungen,
die zu dieser einen Hälfte gehören, sind nicht bürgerliche, sondern
eben bergrechtliche. Einzelne Beispiele dürften dies erläutern,
1. Durch Abschaffung des Bergregals ist das Bergrecht
durchaus nicht civilisirtt worden. An die Stelle des Bergregals
40 Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 1. Legislaturper.
IV. Sess. 1873 Bd. I S. 167—182 u. 211.
+ „In complexu* Winoscaei, Lehrbuch des Pandektenrechts, 3. Aufl.
8. 1 Anm. 1 u. 8.4 Ann. 1.