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rechtlichen Charakter tragen“. Wollte man aber auch nur das
Verfahren der Verleihung und Entziehung bei der reichsgesetz-
lichen Regelung — sei es im Bürgerlichen Gesetzbuche, sei es
in einem besonderen Berggesetze — herauslassen, so bliebe ein
Stumpf übrig, den kein Mensch als Bergrecht wiedererkennen
könnte, weil ihm die charakteristischsten Züge desselben fehlen
würden. Der Vorschlag: die Verleihungen durch die Bundes-
staaten vorzunehmen und nur die bürgerlichen Folgen der bundes-
staatlichen Akte durch Reichsgesetz festzusetzen, ist mindestens
unzweckmässig. Es handelt sich hier nicht um Vornahme ein-
zelner Verleihungen, sondern um die gesetzliche Regelung dieser
Akte. Wenn es auch denkbar wäre, dass jeder Bundesstaat für
sich und verschieden vom anderen bestimmt, was er unter Ver-
leihung versteht und wie eine solche zu vollziehen sei, die bürger-
liche Rechtsfolge davon aber vom Reiche einheitlich geregelt
wird, so würden ‘doch dadurch die Schwierigkeiten, die oben im
I. Theile dem heutigen Rechtszustande zur Last gelegt worden
sind, nicht behoben, sondern nothgedrungen ins Ungemessene
vermehrt und vergrössert werden. Noch unbeachtlicher aber ist
ein anderer Einwurf“, wonach der Gegenstand des Bergrechts die
Gewinnung der Mineralien und diese nichts Anderes als bürger-
licher Eigenthumserwerb durch Aneignung sein soll. Denn die Ge-
winnung von Mineralien findet eben nach Bergrecht nicht durch eine
civile occupatio rei nullius (d. i. der alleinigen Willensäusserung
eines einzelnen Bürgers), sondern kraft eines Aktes der Staatsgewalt
42 ARNDT, „Ein deutsches Berggesetz“, in der deutschen Juristenzeitung
I. Jahrg. 1897 No. 16 vom 15. Aug. 1897 S. 309—311. In seinem 1889
herausgegebenen Entwurfe eines deutschen Berggesetzes hat Arnpr selbst
diese Trennung nicht vorgeschlagen, sondern die Verleihung mit geregelt.
48 PuLo's Gutachten im Essener Glückauf, Berg und Hüttenmännische
Zeitung XXVI. Jahrg. No. 73 vom 10. Sept. 1890 S. 578. Vgl. hiergegen
z. B. das Urtheil des V. Civilsenats des Reichsgerichts vom 17. Dez. 1898
in Sachen Gr. @. Henkel v. D. contra preussischen Bergfiskus in Brasserts
Zeitschrift für Bergrecht XL. Jahrg. 1899 8. 228—229.