Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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rechtlichen Charakter tragen“. Wollte man aber auch nur das 
Verfahren der Verleihung und Entziehung bei der reichsgesetz- 
lichen Regelung — sei es im Bürgerlichen Gesetzbuche, sei es 
in einem besonderen Berggesetze — herauslassen, so bliebe ein 
Stumpf übrig, den kein Mensch als Bergrecht wiedererkennen 
könnte, weil ihm die charakteristischsten Züge desselben fehlen 
würden. Der Vorschlag: die Verleihungen durch die Bundes- 
staaten vorzunehmen und nur die bürgerlichen Folgen der bundes- 
staatlichen Akte durch Reichsgesetz festzusetzen, ist mindestens 
unzweckmässig. Es handelt sich hier nicht um Vornahme ein- 
zelner Verleihungen, sondern um die gesetzliche Regelung dieser 
Akte. Wenn es auch denkbar wäre, dass jeder Bundesstaat für 
sich und verschieden vom anderen bestimmt, was er unter Ver- 
leihung versteht und wie eine solche zu vollziehen sei, die bürger- 
liche Rechtsfolge davon aber vom Reiche einheitlich geregelt 
wird, so würden ‘doch dadurch die Schwierigkeiten, die oben im 
I. Theile dem heutigen Rechtszustande zur Last gelegt worden 
sind, nicht behoben, sondern nothgedrungen ins Ungemessene 
vermehrt und vergrössert werden. Noch unbeachtlicher aber ist 
ein anderer Einwurf“, wonach der Gegenstand des Bergrechts die 
Gewinnung der Mineralien und diese nichts Anderes als bürger- 
licher Eigenthumserwerb durch Aneignung sein soll. Denn die Ge- 
winnung von Mineralien findet eben nach Bergrecht nicht durch eine 
civile occupatio rei nullius (d. i. der alleinigen Willensäusserung 
eines einzelnen Bürgers), sondern kraft eines Aktes der Staatsgewalt 
42 ARNDT, „Ein deutsches Berggesetz“, in der deutschen Juristenzeitung 
I. Jahrg. 1897 No. 16 vom 15. Aug. 1897 S. 309—311. In seinem 1889 
herausgegebenen Entwurfe eines deutschen Berggesetzes hat Arnpr selbst 
diese Trennung nicht vorgeschlagen, sondern die Verleihung mit geregelt. 
48 PuLo's Gutachten im Essener Glückauf, Berg und Hüttenmännische 
Zeitung XXVI. Jahrg. No. 73 vom 10. Sept. 1890 S. 578. Vgl. hiergegen 
z. B. das Urtheil des V. Civilsenats des Reichsgerichts vom 17. Dez. 1898 
in Sachen Gr. @. Henkel v. D. contra preussischen Bergfiskus in Brasserts 
Zeitschrift für Bergrecht XL. Jahrg. 1899 8. 228—229.
	        
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