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(d.i. der Verleihung) in Verbindung mit dem vorausgegangenen
Antrage (der Muthung) und dem nachfolgenden Betriebe statt.
3. Mit den Vorschriften über die Verleihung hängen mehrere
andere Vorschriften unlöslich zusammen, welche die herrschende
Ansicht zum bürgerlichen Rechte zählt, die man aber mit der-
selben Berechtigung zum öffentlichen Rechte zählen könnte, weil
sie im Grunde genommen keines von beiden, sondern eben berg-
rechtliche Spezialitäten sind. Hierzu gehören unter Anderem:
Expropriation, Hülfsbau, Betriebszwang, Bergwerkswasser u. dgl.
mehr. Alle diese Rechtsinstitute sind in den Berggesetzen nicht
nur materiell, sondern auch prozessual geordnet, weil sich die Be-
stimmungen über den Inhalt solcher Rechte von denjenigen über
die Art und Weise ihrer Erwerbung und ihres Verlustes schlechter-
dings nicht trennen lassen. Dass aber diese Einrichtungen nicht
unter das „gesammte bürgerliche Recht“ subsumirt werden können,
wird sich ebenso schwer leugnen lassen, wie ihr inniger Zusammen-
hang mit dem sog. „bürgerlichen Kern des Bergrechts“.
4. Die Grubenfeldsteuer ist zwar dem preussischen Berg-
rechte fremd und im Königreich Sachsen in einem besonderen
Gesetze geordnet. Letzteres ist aber nur eine äussere Form.
Der Sache nach bildet die Grubenfeldsteuer einen integrirenden
und zwar einen sehr wesentlichen Bestandtheil des sächsischen
Bergrechts, ohne welchen die Verleihung anders konstruirt sein
müsste. Die guten Erfahrungen aber, die man im Königreich
Sachsen und anderwärts mit diesem Verleihungssystem gemacht
hat, würden es für die. Bearbeitung eines Reichsberggesetzes
mindestens der Erwägung werth erscheinen lassen, ob dasselbe
nicht vom Reiche anzunehmen und diesfalls die Abgabenfrage im
Reichsberggesetze selbst zu ordnen sein möchte. An diesem
Kapitel, das mit den unstreitig wichtigsten Grundsätzen des
Bergrechts — der Begründung und Aufhebung des Bergwerks-
eigenthums — auf’s Innigste zusammenhängt und doch ebenso
unstreitig mit dem Civilrechte nicht das Mindeste zu thun hat,