Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zeigt sich recht deutlich, wie verkehrt es wäre, das Bergrecht mit 
dem bürgerlichen Rechte zusammenzuwerfen, wie nothwendig eine 
völlig selbständige Gesetzgebung für den Bergbau ist und wie hin- 
fällig folgeweise die Begründung der Zuständigkeit des Reiches 
zum Erlasse eines Berggesetzes aus Art. 4 No. 13 Verf.-Urk. ist. 
5. Durchzuführen wäre, das ist zuzugeben, eine Trennung 
in bürgerliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften allenfalls bei 
dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Bergwerksunternehmer einer- 
seits und seinen Beamten und Arbeitern andererseits — zwar 
nicht so, wie bei den Kommissionsberathungen‘* erfolglos be- 
antragt wurde, dass man alle diesbezüglichen Vorschriften des 
Bergrechts aufhebt und an deren Stelle die Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Dienstvertrag und diejenigen 
der Gewerbeordnung über Beamte und Arbeiter auf Bergbeamte 
und Bergarbeiter für anwendbar erklärt; wohl aber so, dass man 
die bürgerlich- und die öffentlich-rechtliche Seite dieser Verhält- 
nisse je in einem besonderen Gesetze ordnete. Allein das könnte 
weder für zweckmässig angesehen, noch zur Begründung der Zu- 
ständigkeit des Reichs verwendet werden. Die Bestimmungen, 
welche über dieses Verhältniss im öffentlichen Interesse gegeben 
sind (Arbeitsordnung, Entlassungsgründe, Abkehrschein, Arbeits- 
bücher u. s. w.), greifen so in die civilistische Seite über, dass 
beide Arten von Vorschriften am besten in einem und demselben 
Gesetze beisammenbleiben, zumal auch das jedenfalls im Berg- 
gesetze zu regelnde Knappschaftswesen auf’s Innigste mit den- 
selben zusammenhängt. Denn die besonderen Verhältnisse des 
Bergbaues erheischen auch für die Rechtsverhältnisse der 
Bergbeamten und Bergarbeiter Sondervorschriften, die mit den 
übrigen Eigenthümlichkeiten des Bergrechts eng zusammenhängen 
und desshalb ebenso wie jene weder dem bürgerlichen noch dem 
“4 Kommissionsbericht zu II in Stenogr. Berichte über die Verhand- 
lungen des Reichstags 9. Legislaturper. IV. Session 1895/97 III. Anlagebd. 
No. 440d 8. 2112 zu Art. 67 Einf.-@. z. B. G.-B. (Art.65 des II. Entwurfs).
	        
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