Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Auch dieser Begründung steht von vornherein die Unzulässigkeit 
der Auflösung des Bergrechts in zwei Theile entgegen. Das 
Bergrecht ist ebensowenig öffentliches Recht wie es bürgerliches 
ist. Eine Trennung seiner Vorschriften führt zur Auflösung: 
sint, ut sunt, aut non sint! Es gilt im Allgemeinen hier dasselbe, 
was gegen die Begründung aus Art. 4 No. 13 Verf.-Urk. oben 
unter II A gesagt wurde. Aber auch in allen Einzelheiten stellt 
sich diese Theorie bei näherer Betrachtung als unhaltbar heraus. 
1. Sprachlich ist es zwar nicht allgemein üblich, aber doch 
gewiss zulässig, den Bergbau als ein Gewerbe zu bezeichnen **. 
Allein hier handelt es sich ausschliesslich um die Frage, ob die 
Reichsverfassung unter dem in Art. 4 No. 1 gebrauchten Aus- 
druck „Gewerbebetrieb“ den Bergwerksbetrieb mit verstanden 
habe oder nicht, und diese Frage ist zu verneinen. Die fragliche 
Stelle der Reichsverfassung entspricht wörtlich dem Art. 4 No.1 
der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867. 
Wie letztere unter „Gewerbebetrieb“ dasselbe verstand, was die 
damals in Deutschland gültigen Laandesgewerbegesetze damit 
meinten, so ist mit diesem Ausdrucke in der Reichsverfassung 
derselbe Begriff zu verbinden, der der Gewerbeordnung für den 
Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 zu Grunde liegt. In 
allen diesen Landes- und Reichsgesetzen ist das Bergwesen vom 
Gewerberechte grundsätzlich ausgeschlossen. Der einschlagende 
Theil von $& 6 Gew.-O. in seiner gegenwärtigen Gestalt lautet: 
„Auf das Bergwesen findet das gegenwärtige Gesetz nur 
insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen 
darüber enthält.“ 
Die in $ 154® erfolgte Erstreckung einzelner Vorschriften 
der Gewerbeordnung auf das Bergwesen stellt sich hiernach als 
eine Ausnahme von dem Prinzip dar, dass der Bergbau an sich 
nicht unter das Gewerberecht fallen soll. Der Einwand, es sei 
«€ Wanue, Der Begriff Bergrecht im objektiven Sinne 8. 20—24. 
4 v, SexpeL, Kommentar zur Verfassungsurkunde für das deutsche
	        
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