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Auch dieser Begründung steht von vornherein die Unzulässigkeit
der Auflösung des Bergrechts in zwei Theile entgegen. Das
Bergrecht ist ebensowenig öffentliches Recht wie es bürgerliches
ist. Eine Trennung seiner Vorschriften führt zur Auflösung:
sint, ut sunt, aut non sint! Es gilt im Allgemeinen hier dasselbe,
was gegen die Begründung aus Art. 4 No. 13 Verf.-Urk. oben
unter II A gesagt wurde. Aber auch in allen Einzelheiten stellt
sich diese Theorie bei näherer Betrachtung als unhaltbar heraus.
1. Sprachlich ist es zwar nicht allgemein üblich, aber doch
gewiss zulässig, den Bergbau als ein Gewerbe zu bezeichnen **.
Allein hier handelt es sich ausschliesslich um die Frage, ob die
Reichsverfassung unter dem in Art. 4 No. 1 gebrauchten Aus-
druck „Gewerbebetrieb“ den Bergwerksbetrieb mit verstanden
habe oder nicht, und diese Frage ist zu verneinen. Die fragliche
Stelle der Reichsverfassung entspricht wörtlich dem Art. 4 No.1
der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867.
Wie letztere unter „Gewerbebetrieb“ dasselbe verstand, was die
damals in Deutschland gültigen Laandesgewerbegesetze damit
meinten, so ist mit diesem Ausdrucke in der Reichsverfassung
derselbe Begriff zu verbinden, der der Gewerbeordnung für den
Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 zu Grunde liegt. In
allen diesen Landes- und Reichsgesetzen ist das Bergwesen vom
Gewerberechte grundsätzlich ausgeschlossen. Der einschlagende
Theil von $& 6 Gew.-O. in seiner gegenwärtigen Gestalt lautet:
„Auf das Bergwesen findet das gegenwärtige Gesetz nur
insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen
darüber enthält.“
Die in $ 154® erfolgte Erstreckung einzelner Vorschriften
der Gewerbeordnung auf das Bergwesen stellt sich hiernach als
eine Ausnahme von dem Prinzip dar, dass der Bergbau an sich
nicht unter das Gewerberecht fallen soll. Der Einwand, es sei
«€ Wanue, Der Begriff Bergrecht im objektiven Sinne 8. 20—24.
4 v, SexpeL, Kommentar zur Verfassungsurkunde für das deutsche