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sinnlos, das Bergwesen von der Geltung der Gewerbeordnung
auszunehmen, wenn es überhaupt nicht als Gewerbe gelte, ist
unbegründet“. Nur weil es nach dem Sprachgebrauche zweifel-
haft ist, ob die sog. Urproduktionen unter den Ausdruck „Ge-
werbe“ fallen oder nicht und weil auch manche Juristen den
Bergwerksbetrieb zum Gewerbebetriebe zählen, bestimmt die Ge-
werbeordnung positiv, dass sie selbst sich prinzipiell nicht auf
den Bergbau beziehen wolle. Damit aber, dass von diesem Grund-
satze Ausnahmen gemacht werden, wird nur gesagt, dass einzelne
Vorschriften auch auf Erwerbsthätigkeiten erstreckt werden sollen,
welche an sich zum Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung nicht
gehören. Zuzugeben ist nur soviel, dass die Motive im Stiche
lassen, weil nach ihnen „der & 6 nicht den Zweck haben soll,
den Begriff des Gewerbes oder gar die verfassungsmässige Kom-
petenz der Bundesgesetzgebung abzugrenzen“. Hieraus folgt aber
keineswegs, dass der Ausschluss des Bergbaues vom Gewerbe-
betriebe im Sinne von Art. 4 No. 1 Verf.-Urk. nicht auf 8 6
Gew.-O. gestützt werden könne. Denn die unanfechtbare Thatsache
bleibt trotz dieser negativen Aeusserung der Motive bestehen,
dass die Gewerbeordnung nicht im Ganzen und als solche, sondern
nur ausnahmsweise in vereinzelten Paragraphen, für die es aus-
drücklich gesagt ist, für den Bergbau gilt. Und nur diese Auf-
fassung kann die Reichsverfassung mit dem Worte „Gewerbe-
betrieb“ in Art. 4 No. 1 im Auge gehabt haben. Mag $ 6 Gew.-O.
auch nicht zu diesem Zwecke geschrieben worden sein, wie er
jetzt lautet, die Wirkung hat er jedenfalls. Dass die Ausnahmen
von 8 6 Gew.-O. auch für den Bergbau recht wichtige Punkte
betreffen (Stauanlagen für Wassertriebwerke, Dampfkessel, Mark-
scheiderwesen, Sonntagsruhe, Auslohnung, Beschäftigung jugend-
Reich, 2. Aufl. 8. 65ff.; v. Lanpsann, Die Gewerbeordnung für das deutsche
Reich, 3. Aufl. Bd. IS. 24fl.
#6 Jıpann, Das Staatsrecht des deutschen Reichs, 2. Aufl. Bd. II
8. 208 Anm. 5.