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licher und weiblicher Arbeiter, Koalitionsfreiheit) ändert daran
nichts, dass es Ausnahmen sind, die — weil sie als solche aus-
drücklich hingestellt werden — nur die Regel bestätigen. Es
haben in diesen Fällen überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohls eine Inkonsequenz, die der Bergbau vertragen kann und
die das Bergrecht noch nicht beseitigen, gerechtfertigt.
Ebenso unhaltbar ist schliesslich der Einwand, dass die
Reichsgesetzgebung an anderen Stellen (z. B. in $ 1 Freiz.-G.
vom 1. Nov. 1867 und in Art. 3 Verf.-Urk.) unter „Gewerbe“
bezw. „Gewerbebetrieb“ unzweifelhaft auch den Bergbau bezw. den
Bergwerksbetrieb mit umfasse*”. Denn einmal ist das, was hier
als unzweifelhaft hingestellt wird, eine unbewiesene Behauptung
und zum Anderen läge durchaus nichts Auffälliges darin, wenn ein
und derselbe Gesetzgeber ein und dasselbe Wort in ein und dem-
selben Gesetze in verschiedenem Sinne gebraucht hätte. Damit,
dass diese Auffassung als eine „unmögliche“ oder „partikula-
ristische“ denunzirt wird, ist sie nicht widerlegt. Mag auch die
Praxis die Freizügigkeit und das Indigenat auf die Urproduktionen
ausdehnen, so ist doch damit noch nicht entschieden, ob ihr der
Wortlaut der fraglichen Gesetze zur Seite steht oder ob sie nicht
vielmehr hier nur eine ausdehnende Auslegung anwendet, die
allerdings im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben mag, aber
doch über den zu engen Wortlaut hinausgeht. Hätte aber auch
nachweisbar 5° der Gesetzgeber im Art. 3 Verf.-Urk. an den Berg-
bau ganz besonders mit gedacht, so braucht er dies desshalb in
Art. 4 No. 1 durchaus noch nicht gethan zu haben. Am nächsten
4 Häner, Deutsches Staatsrecht Bd. I S. 689ff.; Arnpr, „Ein deutsches
Berggesetz“, in der deutschen Juristenzeitung II. Jahrg. 1897 No. 16 vom
15. Aug. 1897 S. 310. Gerade Häner’s Hinweis auf die der deutschen Ge-
werbeordnung vorausgegangenen partikularen Gewerbegesetze ist es, der für
die engere Auslegung von Art. 4 V.-U. den Ausschlag giebt,
5° Durch den Hinweis auf den Wortlaut der Verfassung von 1849 $ 133,
Unionsverfassung $ 1831 — A. Häneı a. a. O. S. 698 Anm. 16 — ist dieser
Beweis noch nicht geführt.