Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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licher und weiblicher Arbeiter, Koalitionsfreiheit) ändert daran 
nichts, dass es Ausnahmen sind, die — weil sie als solche aus- 
drücklich hingestellt werden — nur die Regel bestätigen. Es 
haben in diesen Fällen überwiegende Gründe des öffentlichen 
Wohls eine Inkonsequenz, die der Bergbau vertragen kann und 
die das Bergrecht noch nicht beseitigen, gerechtfertigt. 
Ebenso unhaltbar ist schliesslich der Einwand, dass die 
Reichsgesetzgebung an anderen Stellen (z. B. in $ 1 Freiz.-G. 
vom 1. Nov. 1867 und in Art. 3 Verf.-Urk.) unter „Gewerbe“ 
bezw. „Gewerbebetrieb“ unzweifelhaft auch den Bergbau bezw. den 
Bergwerksbetrieb mit umfasse*”. Denn einmal ist das, was hier 
als unzweifelhaft hingestellt wird, eine unbewiesene Behauptung 
und zum Anderen läge durchaus nichts Auffälliges darin, wenn ein 
und derselbe Gesetzgeber ein und dasselbe Wort in ein und dem- 
selben Gesetze in verschiedenem Sinne gebraucht hätte. Damit, 
dass diese Auffassung als eine „unmögliche“ oder „partikula- 
ristische“ denunzirt wird, ist sie nicht widerlegt. Mag auch die 
Praxis die Freizügigkeit und das Indigenat auf die Urproduktionen 
ausdehnen, so ist doch damit noch nicht entschieden, ob ihr der 
Wortlaut der fraglichen Gesetze zur Seite steht oder ob sie nicht 
vielmehr hier nur eine ausdehnende Auslegung anwendet, die 
allerdings im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben mag, aber 
doch über den zu engen Wortlaut hinausgeht. Hätte aber auch 
nachweisbar 5° der Gesetzgeber im Art. 3 Verf.-Urk. an den Berg- 
bau ganz besonders mit gedacht, so braucht er dies desshalb in 
Art. 4 No. 1 durchaus noch nicht gethan zu haben. Am nächsten 
4 Häner, Deutsches Staatsrecht Bd. I S. 689ff.; Arnpr, „Ein deutsches 
Berggesetz“, in der deutschen Juristenzeitung II. Jahrg. 1897 No. 16 vom 
15. Aug. 1897 S. 310. Gerade Häner’s Hinweis auf die der deutschen Ge- 
werbeordnung vorausgegangenen partikularen Gewerbegesetze ist es, der für 
die engere Auslegung von Art. 4 V.-U. den Ausschlag giebt, 
5° Durch den Hinweis auf den Wortlaut der Verfassung von 1849 $ 133, 
Unionsverfassung $ 1831 — A. Häneı a. a. O. S. 698 Anm. 16 — ist dieser 
Beweis noch nicht geführt.
	        
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