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sondern muss nach den diesbezüglichen Einrichtungen aller dabei
betheiligten Bundesstaaten fragen. Stellt man aber — wie es
von reichswegen wohl nöthig sein dürfte — die Frage so:
Ist das Reich ohne die Erwähnung des Bergrechts in Art. 4
Verf.-Urk. zuständig, ein Berggesetz zu erlassen, bei welchem
Eingriffe in fiskalische Gerechtsame einzelner Bundesstaaten
schlechterdings nicht vermieden werden können?
dann kann die Antwort gar nicht anders lauten, als so, wie sie
vom Vertreter des Bundesrathes im Reichstage gegeben worden ist:
Ein nothwendiger Theil des Bergrechts ist fiskalischer Natur,
desshalb ist das Reich vor entsprechender Erweiterung der
Verfassungsurkunde zum Erlasse eines Berggesetzes unzuständig.
b) Genau so wie mit den fiskalischen liegt es mit den polizei-
lichen Gesichtspunkten im Bergrechte. Der Betriebszwang, die
Qualifikation der Betriebsbeamten, die öffentliche Sicherheit, der
Schutz gegen Gefahren für Leib und Leben, der Arbeiterschutz,
das Knappschaftswesen sind so innig mit allen anderen Bestim-
mungen des Bergrechts verwachsen, dass sie nach dem über-
einstimmenden Wunsche aller Betheiligten °! im Berggesetze bleiben
sollen. Ja sie sind vielleicht neuerdings — wie ja in England
ausschliesslich — der wichtigste Theil aller Sondervorschriften für
den Bergbau.
Wenn hierzu behauptet wird®?: der grössere und wichtigere
Theil des für das Bergwesen geltenden öffentlichen Rechts sei
bereits reichsgesetzlich geregelt, so kann dem nicht beigetreten
werden. Der wichtigste Satz dieser Seite des Bergrechts ist der-
jenige, welcher vorschreibt, dass
"51 Hierbei wird die Sozialdemokratie allerdings nicht zu den „Be-
theiligten“ gerechnet. H. MörteR giebt in No. 26 der Zwickauer Berg-
arbeiterzeitung Glückauf vom 25. Juni 1898 selbst zu, dass „die Bergarbeiter
in ihrer übergrossen Mehrheit überhaupt noch keine Stellung in dieser Frage
eingenommen“ haben.
52 Annpt, „Ein deutsches Berggesetz“, in der deutschen Juristenzeitung
II. Jahrg. 1897 No. 16 vom 15. Aug. 1897 8. 810ff.