Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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sondern muss nach den diesbezüglichen Einrichtungen aller dabei 
betheiligten Bundesstaaten fragen. Stellt man aber — wie es 
von reichswegen wohl nöthig sein dürfte — die Frage so: 
Ist das Reich ohne die Erwähnung des Bergrechts in Art. 4 
Verf.-Urk. zuständig, ein Berggesetz zu erlassen, bei welchem 
Eingriffe in fiskalische Gerechtsame einzelner Bundesstaaten 
schlechterdings nicht vermieden werden können? 
dann kann die Antwort gar nicht anders lauten, als so, wie sie 
vom Vertreter des Bundesrathes im Reichstage gegeben worden ist: 
Ein nothwendiger Theil des Bergrechts ist fiskalischer Natur, 
desshalb ist das Reich vor entsprechender Erweiterung der 
Verfassungsurkunde zum Erlasse eines Berggesetzes unzuständig. 
b) Genau so wie mit den fiskalischen liegt es mit den polizei- 
lichen Gesichtspunkten im Bergrechte. Der Betriebszwang, die 
Qualifikation der Betriebsbeamten, die öffentliche Sicherheit, der 
Schutz gegen Gefahren für Leib und Leben, der Arbeiterschutz, 
das Knappschaftswesen sind so innig mit allen anderen Bestim- 
mungen des Bergrechts verwachsen, dass sie nach dem über- 
einstimmenden Wunsche aller Betheiligten °! im Berggesetze bleiben 
sollen. Ja sie sind vielleicht neuerdings — wie ja in England 
ausschliesslich — der wichtigste Theil aller Sondervorschriften für 
den Bergbau. 
Wenn hierzu behauptet wird®?: der grössere und wichtigere 
Theil des für das Bergwesen geltenden öffentlichen Rechts sei 
bereits reichsgesetzlich geregelt, so kann dem nicht beigetreten 
werden. Der wichtigste Satz dieser Seite des Bergrechts ist der- 
jenige, welcher vorschreibt, dass 
"51 Hierbei wird die Sozialdemokratie allerdings nicht zu den „Be- 
theiligten“ gerechnet. H. MörteR giebt in No. 26 der Zwickauer Berg- 
arbeiterzeitung Glückauf vom 25. Juni 1898 selbst zu, dass „die Bergarbeiter 
in ihrer übergrossen Mehrheit überhaupt noch keine Stellung in dieser Frage 
eingenommen“ haben. 
52 Annpt, „Ein deutsches Berggesetz“, in der deutschen Juristenzeitung 
II. Jahrg. 1897 No. 16 vom 15. Aug. 1897 8. 810ff.
	        
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