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die Bergwerksunternehmer verpflichtet sind, beim Betriebe
des Bergbaues dafür zu sorgen, dass dadurch die öffentliche
Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter, die
Sicherheit benachbarter Bergwerksunternehmungen und der
Grundstücke und Gebäude auf der Oberfläche nicht gefährdet
werden.
Dieser oberste Grundsatz der Bergpolizei, aus dem alle
anderen Bergpolizeivorschriften abzuleiten sind, ist zur Zeit Landes-
recht und darum auch im preussischen Berggesetze (88 196 ff.)
ganz anders zum Ausdrucke gelangt, als im sächsischen ($& 55).
Dass er von einem deutschen Berggesetze in irgend einer Weise
anzunehmen sein wird, ist wohl keinem Eingeweihten zweifelhaft.
Womit soll aber gegenwärtig das Reich seine Zuständigkeit zur
Aufstellung eines solchen Grundsatzes, wenn Art. 4 No. 1 u. 13
Verf.-Urk. versagen, begründen? Es wird geantwortet®?: das
Reich habe bereits Polizeivorschriften (gewerbe-, gesundheits-,
veterinär-, sicherheitspolizeiliche) erlassen, es brauche also vor
dem Bergbau nicht Halt zu machen. Gewiss braucht es das
nicht, sobald die Kompetenzgrundlage dazu geschaffen ist. Denn
für alle anderen Polizeigesetze .des Reichs ist dieselbe eben schon
vorhanden (vgl. z. B. Verf.-Urk. Art. 4 No. 1, 8, 9, 15), für
die Bergpolizei aber noch nicht. Man hält weiter ein®®: die
Reichsgesetzgebung hat sich ja bei dem Versicherungszwange und
in der Gewerbeordnung des Bergbaues bereits bemächtigt, und
es muss zugegeben werden, dass die hier fraglichen Vorschriften
sehr wichtige sind, die in den Bergwerksbetrieb tief eingreifen.
Allein in allen diesen Punkten (Kranken-, Unfall-, Invaliditäts-
und Altersversicherung, Stauanlagen für Wassertriebwerke, Dampf-
kessel, Sonntagsruhe, Beschäftigung jugendlicher und weiblicher
Arbeiter, Auslohnung, Koalition) sind die Eigenthümlichkeiten des
Bergbaues, welche eine abweichende Behandlung erheischen, —
58 ARNDT a. a. O. S. 309ff. _
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 4. 39