Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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die Bergwerksunternehmer verpflichtet sind, beim Betriebe 
des Bergbaues dafür zu sorgen, dass dadurch die öffentliche 
Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter, die 
Sicherheit benachbarter Bergwerksunternehmungen und der 
Grundstücke und Gebäude auf der Oberfläche nicht gefährdet 
werden. 
Dieser oberste Grundsatz der Bergpolizei, aus dem alle 
anderen Bergpolizeivorschriften abzuleiten sind, ist zur Zeit Landes- 
recht und darum auch im preussischen Berggesetze (88 196 ff.) 
ganz anders zum Ausdrucke gelangt, als im sächsischen ($& 55). 
Dass er von einem deutschen Berggesetze in irgend einer Weise 
anzunehmen sein wird, ist wohl keinem Eingeweihten zweifelhaft. 
Womit soll aber gegenwärtig das Reich seine Zuständigkeit zur 
Aufstellung eines solchen Grundsatzes, wenn Art. 4 No. 1 u. 13 
Verf.-Urk. versagen, begründen? Es wird geantwortet®?: das 
Reich habe bereits Polizeivorschriften (gewerbe-, gesundheits-, 
veterinär-, sicherheitspolizeiliche) erlassen, es brauche also vor 
dem Bergbau nicht Halt zu machen. Gewiss braucht es das 
nicht, sobald die Kompetenzgrundlage dazu geschaffen ist. Denn 
für alle anderen Polizeigesetze .des Reichs ist dieselbe eben schon 
vorhanden (vgl. z. B. Verf.-Urk. Art. 4 No. 1, 8, 9, 15), für 
die Bergpolizei aber noch nicht. Man hält weiter ein®®: die 
Reichsgesetzgebung hat sich ja bei dem Versicherungszwange und 
in der Gewerbeordnung des Bergbaues bereits bemächtigt, und 
es muss zugegeben werden, dass die hier fraglichen Vorschriften 
sehr wichtige sind, die in den Bergwerksbetrieb tief eingreifen. 
Allein in allen diesen Punkten (Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- 
und Altersversicherung, Stauanlagen für Wassertriebwerke, Dampf- 
kessel, Sonntagsruhe, Beschäftigung jugendlicher und weiblicher 
Arbeiter, Auslohnung, Koalition) sind die Eigenthümlichkeiten des 
Bergbaues, welche eine abweichende Behandlung erheischen, — 
58 ARNDT a. a. O. S. 309ff. _ 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 4. 39
	        
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