Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zum Erlasse eines Berggesetzes und für das Verlangen danach 
ohne Verfassungsänderung erbracht sein. 
C. 
Wenn oben im I. Theile der Erlass eines Reichsberggesetzes 
als nothwendig und im II. Theile die Unzuständigkeit des Reichs 
dazu nachgewiesen worden ist, so folgt daraus, dass nunmehr vor 
allen Dingen eine entsprechende Erweiterung der Reichsverfassung 
anzustreben ist. Der Staatssekretär des Reichsjustizamts hat 
hierzu in der mehrberegten Debatte des Reichstags°° Folgendes 
geäussert: 
„Wollen Sie Resolutionen von solcher Tragweite hier im 
Hause beschliessen mit einiger Aussicht darauf, dass ihnen von 
Seiten der verbündeten Regierungen auch Beachtung geschenkt 
wird, dann ist es doch nöthig, dass Sie zunächst den Boden 
der reichsgesetzlichen Kompetenz schaffen, auf dem die ver- 
bündeten Regierungen demnächst mit Vorschlägen zur gesetz- 
lichen Regelung der Fragen vorgehen können.“ 
Hierin ist die Forderung zu erblicken, dass zunächst ein dem 
Reichsgesetze vom 20. Dez. 1873 analoges Reichsgesetz geschaffen 
wird, durch welches wie damals dort „das gesammte bürgerliche 
Recht“ so jetzt hier „das Bergrecht“ zu denjenigen Angelegen- 
heiten hinzukommt, welche der Gesetzgebung des Reichs unter: 
liegen sollen. Solange diese Zuständigkeitsgrundlage nicht ge- 
schaffen ist, ist die Regierung nicht in der Lage, die. Vorarbeiten 
für die begehrte Vorlage in Angriff zu nehmen. 
Dieses Verlangen ist trotz aller Anfeindungen®® durchaus 
berechtigt. Es ist garnicht zu leugnen, dass die Zuständigkeit 
des Reichs durch manche Spezialgesetze ohne vorgängige oder 
gleichzeitige Verfassungsänderungsgesetze thatsächlich erweitert 
55 Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 9. Legislaturper. 
IV, Sess. 1895/97 Bd. V S. 3826ff., vgl. oben Anm. 29. 
5° ARNDT a. a. O. S. 310. 
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