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zum Erlasse eines Berggesetzes und für das Verlangen danach
ohne Verfassungsänderung erbracht sein.
C.
Wenn oben im I. Theile der Erlass eines Reichsberggesetzes
als nothwendig und im II. Theile die Unzuständigkeit des Reichs
dazu nachgewiesen worden ist, so folgt daraus, dass nunmehr vor
allen Dingen eine entsprechende Erweiterung der Reichsverfassung
anzustreben ist. Der Staatssekretär des Reichsjustizamts hat
hierzu in der mehrberegten Debatte des Reichstags°° Folgendes
geäussert:
„Wollen Sie Resolutionen von solcher Tragweite hier im
Hause beschliessen mit einiger Aussicht darauf, dass ihnen von
Seiten der verbündeten Regierungen auch Beachtung geschenkt
wird, dann ist es doch nöthig, dass Sie zunächst den Boden
der reichsgesetzlichen Kompetenz schaffen, auf dem die ver-
bündeten Regierungen demnächst mit Vorschlägen zur gesetz-
lichen Regelung der Fragen vorgehen können.“
Hierin ist die Forderung zu erblicken, dass zunächst ein dem
Reichsgesetze vom 20. Dez. 1873 analoges Reichsgesetz geschaffen
wird, durch welches wie damals dort „das gesammte bürgerliche
Recht“ so jetzt hier „das Bergrecht“ zu denjenigen Angelegen-
heiten hinzukommt, welche der Gesetzgebung des Reichs unter:
liegen sollen. Solange diese Zuständigkeitsgrundlage nicht ge-
schaffen ist, ist die Regierung nicht in der Lage, die. Vorarbeiten
für die begehrte Vorlage in Angriff zu nehmen.
Dieses Verlangen ist trotz aller Anfeindungen®® durchaus
berechtigt. Es ist garnicht zu leugnen, dass die Zuständigkeit
des Reichs durch manche Spezialgesetze ohne vorgängige oder
gleichzeitige Verfassungsänderungsgesetze thatsächlich erweitert
55 Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 9. Legislaturper.
IV, Sess. 1895/97 Bd. V S. 3826ff., vgl. oben Anm. 29.
5° ARNDT a. a. O. S. 310.
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