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Kaisers sei gemäss Art. 15 Abs. 1 R.-V.; nach Art. 6 R.-V.
führten aber nur die Einzelstaaten Stimmen im Bundesrate,
nicht der Kaiser als solcher; die ausschlaggebende Präsidial-
stimme sei also nicht ein Recht des Bundesratspräsidenten als
solchen, könne daher auch nicht auf dessen Vertreter im Vorsitz
in eben dieser Eigenschaft übergehen. Richtig ist, dass der Vor-
sitz im Bundesrate ein Recht nicht Preussens, sondern des Kaisers
ist!”, ebenso, dass nach Art. 6 R.-V. dem Kaiser als solchem
Stimmberechtigung bei der Beschlussfassung des Bundesrats nicht
zugedacht ist. Aber aus der Thatsache, dass der Vorsitzende
des Bundesrats in seiner Eigenschaft als kaiserlicher Beamter
regelmässig nicht stimmberechtigt ist, kann nicht mit Sicherheit
geschlossen werden, dass ihm auch ausnahmsweise, nämlich im
Fall der Stimmengleichheit der übrigen Stimmberechtigten, kein
Recht auf eine Stimme zusteht; hat doch, um einen analogen
Fall heranzuziehen, der Vizepräsident der Vereinigten Staaten
von Nordamerika als Präsident des Senates keine Stimme, aus-
genommen wenn die Stimmen der Senatoren gleich geteilt sind
(vgl. die Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika
vom 17. Sept. 1787 Art. 1 Sekt. III Abs. 5).
An dritter und letzter Stelle spricht für die herrschende
Ansicht, welche das Recht, bei Stimmengleichheit den Ausschlag
zu geben, dem nichtpreussischen Stellvertreter des Bundespräsi-
denten abspricht, der Umstand, dass — was schwerlich einer
weiteren Ausführung bedarf —!® die in den Artt. 5 und 37 R.-V.
der „Stimme des Präsidiums“ beigelegten Rechte zweifellos nicht
auf einen ausserpreussischen stellvertretenden Bundesratsvor-
sitzenden übergehen; und es besteht kein Anhalt für die An-
7 So auch HaEneEL, Stud. IL. S. 24f.; Bmoprne, Jahrb. f. Gesetzgebg. etc.
N.F. V 8.879, Hexseu a. a. O.S. 10; Schuzze, Rstr. S. 91; anderer Ansicht
: Kıtteu a. a. O.S.837; Lasan, Rstr. I S.241; Meyer, Rstr. S.379 N. 6; SeYDEL,
Jahrb. f. Gesetzgebung N. F. IIIS. 293; Wınter, Bundesrat S. 69.
18 Auch ist das Gegenteil bisher noch von keiner Seite behauptet
worden.