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arbeit schon geschehen — das preussische Berggesetz nach den mit
demselben gemachten Erfahrungen und den beachtlichen Ab-
weichungen anderer deutscher Landesberggesetze etwas abzu-
ändern .oder gar — wie schon früher®! vorgeschlagen wurde —
wörtlich zum Reichsberggesetz zu erheben, und die aufrecht-
zuerhaltenden partikularen Abweichungen in einem Einführungs-
gesetze aufzuzählen, um die reiche Judikatur des preussischen Berg-
gesetzes für dieses Reichsgesetz zu retten. Die letztere Meinung
ist allerdings vereinzelt und inzwischen so veraltet, dass sie keiner
besonderen Widerlegung bedarf. Aber auch mit einer ganz ein-
fachen Modifikation des preussischen Berggesetzes ist die Sache nicht
abgethan. Ganz gewiss wird das preussische Berggesetz zur Grund-
lage und zum Ausgangspunkte eines deutschen Berggesetzes zu
nehmen sein, weil es für den bei Weitem grössten Theil (über
?/ıo) des deutschen Bergbaues gilt und sich in der Hauptsache
in über 30jähriger Praxis bewährt hat. Gleichwohl bedarf es
ganz eingehender, sehr zeitraubender Erörterungen und Erwä-
gungen darüber, inwieweit das preussische Berggesetz schon an sich
zeitgemäss abzuändern sei und die übrigen deutschen Berggesetze
Berücksichtigung verdienen. Einzelnes im preussischen Berggesetze
hat sich doch nicht bewährt, Anderes ist durch Reichsgesetze ab-
änderungsbedürftig geworden, und wieder Anderes ist in anderen
deutschen Landesberggesetzen zur Aufnahme in ein deutsches
Berggesetz geeigneter.
Zu den dornenvollsten Schwierigkeiten gehört beispielsweise
die Frage, ob und inwieweit etwa die früheren Berggesetze und
Bergordnungen, welche das preussische Berggesetz für ältere Berg-
werke und Gewerkschaften in sehr weitgehender Schonung wohl-
erworbener Rechte grösstentheils aufrecht erhielt, von dem künf-
6 KLOSTERMANN, Kommentar, 4. Aufl. Vorwort 8. V u. VI. Auch
ACHENBAOH (Das gemeine deutsche Bergrecht Bd. I S. 63) behauptet: Die
Schwierigkeiten liegen nicht mehr im Bergrecht oder im Bergbau, sondern
nur noch in der Politik.