Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 491 — 
arbeit schon geschehen — das preussische Berggesetz nach den mit 
demselben gemachten Erfahrungen und den beachtlichen Ab- 
weichungen anderer deutscher Landesberggesetze etwas abzu- 
ändern .oder gar — wie schon früher®! vorgeschlagen wurde — 
wörtlich zum Reichsberggesetz zu erheben, und die aufrecht- 
zuerhaltenden partikularen Abweichungen in einem Einführungs- 
gesetze aufzuzählen, um die reiche Judikatur des preussischen Berg- 
gesetzes für dieses Reichsgesetz zu retten. Die letztere Meinung 
ist allerdings vereinzelt und inzwischen so veraltet, dass sie keiner 
besonderen Widerlegung bedarf. Aber auch mit einer ganz ein- 
fachen Modifikation des preussischen Berggesetzes ist die Sache nicht 
abgethan. Ganz gewiss wird das preussische Berggesetz zur Grund- 
lage und zum Ausgangspunkte eines deutschen Berggesetzes zu 
nehmen sein, weil es für den bei Weitem grössten Theil (über 
?/ıo) des deutschen Bergbaues gilt und sich in der Hauptsache 
in über 30jähriger Praxis bewährt hat. Gleichwohl bedarf es 
ganz eingehender, sehr zeitraubender Erörterungen und Erwä- 
gungen darüber, inwieweit das preussische Berggesetz schon an sich 
zeitgemäss abzuändern sei und die übrigen deutschen Berggesetze 
Berücksichtigung verdienen. Einzelnes im preussischen Berggesetze 
hat sich doch nicht bewährt, Anderes ist durch Reichsgesetze ab- 
änderungsbedürftig geworden, und wieder Anderes ist in anderen 
deutschen Landesberggesetzen zur Aufnahme in ein deutsches 
Berggesetz geeigneter. 
Zu den dornenvollsten Schwierigkeiten gehört beispielsweise 
die Frage, ob und inwieweit etwa die früheren Berggesetze und 
Bergordnungen, welche das preussische Berggesetz für ältere Berg- 
werke und Gewerkschaften in sehr weitgehender Schonung wohl- 
erworbener Rechte grösstentheils aufrecht erhielt, von dem künf- 
6 KLOSTERMANN, Kommentar, 4. Aufl. Vorwort 8. V u. VI. Auch 
ACHENBAOH (Das gemeine deutsche Bergrecht Bd. I S. 63) behauptet: Die 
Schwierigkeiten liegen nicht mehr im Bergrecht oder im Bergbau, sondern 
nur noch in der Politik.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.