Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Landesgesetze zu entwerfen und zu vollziehen haben, ganz ausser- 
gewöhnliche Anforderungen. Unter so bedrängten Umständen 
muss man ihnen einige Schonzeit angedeihen lassen und sich des 
Treibens bei allen Aenderungen des bestehenden Rechts ent- 
halten, die nicht durch einen Nothstand unbedingt gefordert 
werden. Est modus in rebus. Auch die Assimilationsmöglich- 
keit hat ihre Grenzen. Und dem Gesetzgeber selbst würde etwas 
Ruhe nicht schaden. Er würde — meint die „Münchener All- 
gemeine Zeitung“ nicht ganz unrichtig — nach einigen Jahren 
Pause um so besser arbeiten. 
Gewiss ist der Bergbau der wichtigste und grösste Industrie- 
zweig im Deutschen Reiche; aber er ist doch eben nur ein Zweig. 
Die bei einem deutschen Berggesetze interessirten Personen 
bilden doch nur einen ganz geringen Theil aller Angehörigen des 
Deutschen Reichs. Es handelt sich nur um ein Spezialgebiet, 
während die meisten der als dringlicher und wichtiger bezeich- 
neten Aufgaben alle Bürger betreffen und wegen dieses viel all- 
gemeineren Interesses das Vorzugsrecht geniessen müssen ®%, 
Hierzu kommt als entscheidendes Moment der Umstand, 
dass der gegenwärtige Zustand des deutschen Bergrechts trotz 
aller im I. Theile geschilderten Uebelstände zur Zeit wirklich 
noch so erträglich ist, dass diese Arbeit ganz gut einen Aufschub 
von mehreren Jahren verträgt, was bei vielen anderen Materien 
nicht der Fall ist. Dieser Erkenntniss gegenüber darf sich das 
68 Es handelt sich bei diesen allgemeineren Materien, deren Ver- 
abschiedung hier als wichtiger und dringlicher bezeichnet wird, übrigens 
nicht blos um Reichs-, sondern auch um Landes(Ausführungs-)Gesetze und 
bei ersteren um die Inanspruchnahme nicht nur der Reichsbehörden, sondern 
auch derjenigen Landesbehörden, die bei der Vorbereitung der Reichtags- 
vorlagen um Begutachtung angegangen werden müssen. Dass aber die Reichs- 
justizverwaltung zur Zeit mehr zu thun hat, geht aus der neuesten Aus- 
lassung des Staatssekretärs des Reichsjustizamtes in der Reichstagssitzung 
vom 18. Jan. 1899 zur Genüge hervor. (Vgl. Stenogr. Ber. über die Ver- 
handlungen des Reichstags 10. Legislaturper. I. Sess. 1898/99 S. 271.)
	        
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