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Bergrecht nicht vordrängen wollen, wenn es sich nicht die unlieb-
same Abweisung holen will: stehe zurück und warte, bis du an
die Reihe kommst, augenblicklich liegt Wichtigeres vor.
Schleuniges Handeln ist beim Bergbau unerlässlich lediglich
auf dem Gebiete der Bergpolizei, sobald man zu der Ueber-
zeugung gelangt, dass durch neue Vorschriften und Einrichtungen
die Betriebssicherheit erhöht werden kann. In diesem Puukte
ist das Bergrecht allerdings so wichtig und eventuell seine Reform
so dringlich, dass es keiner anderen Aufgabe des Staates im
Frieden nachgestellt werden darf. Allein insoweit ist — wie der
Staatssekretär des Reichsamts des Innern im Reichstage ®”
treffend bemerkt hat — der Beweis nicht erbracht, dass zur Ab-
schafflung von Missständen im Bergbaubetriebe die Einzelstaaten
weniger geeignet wären als das Reich. Im Gegentheil: sie können
schneller, sicherer und wirksamer eingreifen, wo es wirklich Noth
thut. Die Grundsätze, nach denen die Bergpolizei thätig zu
werden hat, sind zur Zeit im Deutschen Reiche einheitliche nicht
durch Reichsgesetz, sondern durch sachliche Uebereinstimmung
der verschiedenen Landesberggesetze insoweit. Die Ausführung
dieser Prinzipien aber, an denen das Reich wohl kaum etwas
ändern wird, wird auch dann, wenn wir ein deutsches Berggesetz
haben, Sache der einzelnen Bundesstaaten sein und bleiben. Das
muss so werden, weil es die Sache so will. Was für die west-
fälischen Steinkohlenwerke nöthig ist, lässt sich nicht ohne
Weiteres in den oberbayerischen Braunkohlengruben anwenden,
und die bergpolizeilichen Bedürfnisse des sächsischen Erzberg-
baues sind von denen der schlesischen Zinkgruben verschieden.
Auch hier giebt es wieder in allen Kapiteln übereinstimmende
Grundsätze; aber ihre Durchführung und Anwendung im Ein-
zelnen muss den Unterschieden der natürlichen Ablagerung, sowie
den technischen, wirthschaftlichen und geschichtlichen Verschieden-
67 Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 9. Legislaturper.
V. Sess. 1897/98 73. Sitzung vom 80. März 1898 SI. 1888 ff.