Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Bergrecht nicht vordrängen wollen, wenn es sich nicht die unlieb- 
same Abweisung holen will: stehe zurück und warte, bis du an 
die Reihe kommst, augenblicklich liegt Wichtigeres vor. 
Schleuniges Handeln ist beim Bergbau unerlässlich lediglich 
auf dem Gebiete der Bergpolizei, sobald man zu der Ueber- 
zeugung gelangt, dass durch neue Vorschriften und Einrichtungen 
die Betriebssicherheit erhöht werden kann. In diesem Puukte 
ist das Bergrecht allerdings so wichtig und eventuell seine Reform 
so dringlich, dass es keiner anderen Aufgabe des Staates im 
Frieden nachgestellt werden darf. Allein insoweit ist — wie der 
Staatssekretär des Reichsamts des Innern im Reichstage ®” 
treffend bemerkt hat — der Beweis nicht erbracht, dass zur Ab- 
schafflung von Missständen im Bergbaubetriebe die Einzelstaaten 
weniger geeignet wären als das Reich. Im Gegentheil: sie können 
schneller, sicherer und wirksamer eingreifen, wo es wirklich Noth 
thut. Die Grundsätze, nach denen die Bergpolizei thätig zu 
werden hat, sind zur Zeit im Deutschen Reiche einheitliche nicht 
durch Reichsgesetz, sondern durch sachliche Uebereinstimmung 
der verschiedenen Landesberggesetze insoweit. Die Ausführung 
dieser Prinzipien aber, an denen das Reich wohl kaum etwas 
ändern wird, wird auch dann, wenn wir ein deutsches Berggesetz 
haben, Sache der einzelnen Bundesstaaten sein und bleiben. Das 
muss so werden, weil es die Sache so will. Was für die west- 
fälischen Steinkohlenwerke nöthig ist, lässt sich nicht ohne 
Weiteres in den oberbayerischen Braunkohlengruben anwenden, 
und die bergpolizeilichen Bedürfnisse des sächsischen Erzberg- 
baues sind von denen der schlesischen Zinkgruben verschieden. 
Auch hier giebt es wieder in allen Kapiteln übereinstimmende 
Grundsätze; aber ihre Durchführung und Anwendung im Ein- 
zelnen muss den Unterschieden der natürlichen Ablagerung, sowie 
den technischen, wirthschaftlichen und geschichtlichen Verschieden- 
67 Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 9. Legislaturper. 
V. Sess. 1897/98 73. Sitzung vom 80. März 1898 SI. 1888 ff.
	        
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