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heiten der einzelnen Bergreviere gebührende Rechnung tragen.
Dafür bieten die Einzelstaaten mehr Gewähr als das Reich. Aus
ganz ähnlichen Erwägungen hat es der Gesammtvorstand der
deutschen Knappschaftsberufsgenossenschaft dem unermüdlichen
Drängen des ersten Präsidenten des Reichsversicherungsamtes
gegenüber konstant abgelehnt, seinerseits einheitliche Unfall-
verhütungsvorschriften für das ganze Deutsche Reich zu entwerfen,
zumal die bestehenden provinzialen bezw. partikularen Bergpolizei-
verordnungen vollständig ausreichten und besser in der Lage
seien, allen lokalen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
Mit Recht ist auch in der Reichstagssitzung vom 11. Dez.
1896 von in sachlicher Hinsicht sehr beachtlicher Seite betont
worden ®®:;
„Einheitlich im Sinne der Resolution heisst nicht schab-
lonenhaft; es sollen vielmehr nur die leitenden Grundsätze
durch Reichsgesetz festgelegt werden, überall aber, wo es
lokale Verschiedenheiten erfordern, das Absonderliche der
landesgesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben.“
Gerade diese hiernach der landesgesetzlichen Regelung auf
jeden Fall vorzubehaltenden Punkte aber sind es, welche jeden
Augenblick ein sofortiges Einschreiten nicht nur der Verwaltung,
sondern auch der Gresetzgebung erheischen können. Dazu brauchen
wir kein Reichsgesetz. Der Erlass eines deutschen Berggesetzes
ist vielmehr lediglich aus denjenigen Gründen nothwendig, welche
im I. Theile dieser Abhandlung dafür angeführt worden sind, und
unter diesen befindet sich kein einziger, der auf die Nothwendig-
keit einer Beschleunigung hinwiese, sondern nur solche, welche
für langsamere, dafür aber um so gründlichere und eingehendere
Erörterungen und Erwägungen sprechen. Zu solchen ist aber
um so mehr Zeit, als die dermalen in Kraft stehenden Landes-
berggesetze anerkanntermassen in den Hauptsachen vorzügliche
88 Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags 9. Legislaturper.
IV. Sess. 1895/97 Bd. V S. 38221f.