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Ein deutsches Berggesetz muss kommen und wird kommen,
weil es eine logische Nothwendigkeit der neuesten Entwickelung
des ganzen deutschen Rechts ist. Aber es hat Zeit: man muss
mit dieser Spezialität warten, bis das Allgemeine unter Dach und
Fach ist, und man kann auch ganz gut damit warten, weil einst-
weilen das Besondere, was gilt, zur Noth genügt.
Die bereits oben angezogene, im Jahre 1885 geschriebene
Abhandlung des Verfassers®® kommt zu folgendem Schlusse:
„Augenblicklich erscheint diese Frage nicht dringlich.
Denn bei dem hervorragenden Einflusse, welchen die Gestal-
tung des bürgerlichen Rechts auf das Bergrecht hat, em-
pfiehlt es sich: mit Anbahnung der Rechtseinheit auf berg-
rechtlichem Gebiete zu warten, bis sich das Bürgerliche Ge-
setzbuch im Deutschen Reiche eingebürgert hat. Voraus-
sichtlich wird also diese Aufgabe erst dem künftigen Jahr-
hundert zufallen.“
In den seit der Niederschrift jener Worte verflossenen
14 Jahren ist über den hier behandelten Gegenstand viel ge-
schrieben, gesprochen und verhandelt worden. Aber nichts ist
in der Zwischenzeit geschehen, was Anlass bieten könnte, auch
nur ein Wort von dem, was dort darüber veröffentlicht wurde,
zurückzunehmen oder auch nur zu modifiziren. Im Gegentheil
enthalten die inzwischen erschienenen Motive zum Bürgerlichen
6° WanLE, Der Begriff Bergrecht im objektiven Sinne S. 88. Frei-
berg i. S., Craz & Gerlach, 1887. Nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder wenigstens unmittelbar nach dem 1. Jan.
1900 braucht das deutsche Berggesetz herauszukommen, sondern erst, nach-
dem sich das Bürgerliche Gesetzbuch schon eingelebt hat. Denn erst,
wenn dieses seine umgestaltenden Wirkungen im Leben äussert — und dar-
über können Jahre vergehen — wird die Frage nach einem einheitlichen
Bergrechte wirklich brennend. Bevor sie aber das nicht ist, soll man auch
nicht an die hierzu nothwendige Verfassungsänderung herantreten. Bis auf
den letzten Punkt ist das wohl auch die Meinung BrasserT's (Zeitschrift für
Bergrecht Bd. XXII S. 82f., XXXI S.122f. u. 176f, XXXVIII S. 212f.,
XXXIX 8. 123 u. 431).
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 4. 33