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Gesetzbuche wie dieses selbst und die amtlichen Aeusserungen
der Reichsbehörden dazu eine volle Bestätigung jener früheren
Arbeit, und es wäre daher nicht nöthig gewesen, auf letztere
zurückzukommen, wenn nicht diese amtlichen Auslassungen neuer-
dings Angriffe erfahren hätten, die eine erneute Rechtfertigung
des hier vertretenen Standpunktes herausforderten.
Der ganze Streit dreht sich glücklicherweise nur um äussere
Formen — Ort und Zeit des Erlasses — nicht um die Sache
selbst. Denn in der Sache sind — das kann nicht scharf genug
hervorgehoben werden — alle diejenigen, welche diese Frage
sachlich behandeln, nach wie vor darüber einig, dass der Erlass
eines deutschen Berggesetzes auf der Grundlage des preussischen
Berggesetzes mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-
buchs für das Deutsche Reich und dessen Anhängseln zur unab-
wendbaren Nothwendigkeit wird.
Angesichts dieser sachlichen Uebereinstimmung ist die Hoff-
nung berechtigt, dass in absehbarer Zeit die entgegenstehenden
Schwierigkeiten und Hindernisse überwunden sein und die natio-
nalen Wünsche der Patrioten und Juristen in Erfüllung gehen
werden, auf dass sich der deutsche Bergbau ebenso wie Handel
und Gewerbe im Deutschen Reiche materiell und formell in der
nächsten Generation einer einheitlichen Gesetzgebung erfreuen
möge.