Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Gesetzbuche wie dieses selbst und die amtlichen Aeusserungen 
der Reichsbehörden dazu eine volle Bestätigung jener früheren 
Arbeit, und es wäre daher nicht nöthig gewesen, auf letztere 
zurückzukommen, wenn nicht diese amtlichen Auslassungen neuer- 
dings Angriffe erfahren hätten, die eine erneute Rechtfertigung 
des hier vertretenen Standpunktes herausforderten. 
Der ganze Streit dreht sich glücklicherweise nur um äussere 
Formen — Ort und Zeit des Erlasses — nicht um die Sache 
selbst. Denn in der Sache sind — das kann nicht scharf genug 
hervorgehoben werden — alle diejenigen, welche diese Frage 
sachlich behandeln, nach wie vor darüber einig, dass der Erlass 
eines deutschen Berggesetzes auf der Grundlage des preussischen 
Berggesetzes mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs für das Deutsche Reich und dessen Anhängseln zur unab- 
wendbaren Nothwendigkeit wird. 
Angesichts dieser sachlichen Uebereinstimmung ist die Hoff- 
nung berechtigt, dass in absehbarer Zeit die entgegenstehenden 
Schwierigkeiten und Hindernisse überwunden sein und die natio- 
nalen Wünsche der Patrioten und Juristen in Erfüllung gehen 
werden, auf dass sich der deutsche Bergbau ebenso wie Handel 
und Gewerbe im Deutschen Reiche materiell und formell in der 
nächsten Generation einer einheitlichen Gesetzgebung erfreuen 
möge.
	        
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