Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 506 — 
nach der Vorlage eines jeden einzelnen Gesamtbeschlusses oder 
spätestens bei dem Schlusse der Versammlung im Landtags- 
abschiede zu erteilen oder zu verweigern; dasselbe hat hinsicht- 
lich der Bescheidung der von den Kammern gestellten Anträge 
zu geschehen. 
In diesen Staaten vermag eine nach Ablauf der der Krone 
gesetzten Erklärungsfrist erteilte Sanktion den von der Volks- 
vertretung angenommenen Gesetzentwurf nicht mehr zu einem 
rechtswirksamen staatlichen Gesetzgebungswillen zu erheben. 
Gleiches ist anzunehmen, wo die Verfassung den Erlass von 
Landtagsabschieden bis zum Schlusse oder alsbald nach Schluss 
des Landtags vorschreibt, d. h. ausser in Bayern in folgenden 
Staaten: 
Grossherzogtum Hessen, Verf.-Urk. von 1820, Art. 101, 
Königreich Sachsen, Verf.-Urk. von 1831, $ 119$, 
Braunschweig, n. L.-O. von 1832, & 148, 
Oldenburg, rev. St.-Gr.-G. von 1852, Art. 163, 
Reuss j. L., Verf.-Urk. von 1852, 8 96, 
Waldeck, Verf.-Urk. von 1852, & 53. 
In den übrigen deutschen Verfassungen, insbesondere in der 
Reichsverfassung und der preussischen Verfassungsurkunde, fehlen 
entsprechende Vorschriften des geschriebenen Rechts. Vielfach 
wird jedoch behauptet, sie seien durch gewohnheitsrechtliche 
Bildungen ersetzt. 
RÖöNNE’, SCHULZE® und LABAND® behaupten z. B., der ge- 
samte Gesetzgebungsakt von der Einbringung des Entwurfs bis 
zur Verkündigung der ausgefertigten Gesetzesurkunde müsse nach 
einer allgemeinen Uebung, die sich zu einem wirklichen konsti- 
tutionellen Gewohnheitsrecht gestaltet habe, beendet sein, bevor 
* In Sachsen soll übrigens der Entschluss des Königs „womöglich noch 
während der Ständeversammlung“ ergehen (ebenda $ 113). 
?’ Preussisches Staatsrecht Bd. I S. 392. 
®A.2.0.8. 120. ® A. a. O0. S. 565.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.