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dass die Sanktion eines von der Volksvertretung angenommenen
Gesetzentwurfes nur innerhalb einer solchen Frist geschehen
kann, dass dem ganzen Gesetzgebungsverfahren seine Geschlossen-
heit gewahrt bleibt. Damit ist nicht gesagt, dass die Regierung
sich allemal sofort endgültig auf eine gesetzgeberische Willens-
äusserung der Volksvertretung zu erklären hätte; eine solche For-
derung würde den thatsächlichen Schwierigkeiten der Gesetz-
gebung nicht gerecht werden, da jeder gewissenhafte Entschluss
des Gesetzgebers sorgfältiger Prüfung meist auf Grund umfang-
reicher thatsächlicher Erhebungen bedarf. Man muss vielmehr
dem monarchischen Organe allemal ein je nach den Umständen
zu bemessendes modicum tempus belassen, innerhalb dessen es
seine Sanktion zu erteilen vermag; läuft diese Frist ab, ohne
dass die Sanktion erklärt worden ist, so verliert die gesetz-
geberische Willensäusserung der Volksvertretung über den Ge-
setzentwurf ihre Wirksamkeit, eine später erteilte Sanktion ver-
mag dann ein gültiges Gesetz nicht mehr zu bewirken.
Diese Antwort auf die aufgeworfene Frage mag manchem
darum missfallen, weil sie für die Entscheidung des Einzelfalles
nur unbestimmten Anhalt bietet; doch wird man zugeben müssen,
dass auch hierin ein gewisser Vorzug liegen kann. Jedenfalls
wahrt sie den Grundsatz der Geschlossenheit des Gesetzgebungs-
verfahrens und hat das Gute an sich, dass sie einerseits gerechten
Ansprüchen der Volksvertretung nichts vergiebt, andererseits billi-
gen Anforderungen der Regierung zur Genüge entgegenkommt.
Von einem völlig anderen Gesichtspunkte aus ist die Frage
zu betrachten, innerhalb welcher Zeit nach erfolgter Sanktion
die Gesetze auszufertigen und zu verkündigen sind. Es ist da-
von auszugehen, dass Ausfertigung und Verkündigung bei ihrer
rein formellen Natur niemals dazu führen dürfen, dass durch ihre
Vornahme die materielle Wirksamkeit eines Gesetzes beeinflusst
wird. Zu verwerfen ist daher die Ansicht ZoEPpFL’s'‘, welcher
18 A, a. O. S. 4585.