Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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dass die Sanktion eines von der Volksvertretung angenommenen 
Gesetzentwurfes nur innerhalb einer solchen Frist geschehen 
kann, dass dem ganzen Gesetzgebungsverfahren seine Geschlossen- 
heit gewahrt bleibt. Damit ist nicht gesagt, dass die Regierung 
sich allemal sofort endgültig auf eine gesetzgeberische Willens- 
äusserung der Volksvertretung zu erklären hätte; eine solche For- 
derung würde den thatsächlichen Schwierigkeiten der Gesetz- 
gebung nicht gerecht werden, da jeder gewissenhafte Entschluss 
des Gesetzgebers sorgfältiger Prüfung meist auf Grund umfang- 
reicher thatsächlicher Erhebungen bedarf. Man muss vielmehr 
dem monarchischen Organe allemal ein je nach den Umständen 
zu bemessendes modicum tempus belassen, innerhalb dessen es 
seine Sanktion zu erteilen vermag; läuft diese Frist ab, ohne 
dass die Sanktion erklärt worden ist, so verliert die gesetz- 
geberische Willensäusserung der Volksvertretung über den Ge- 
setzentwurf ihre Wirksamkeit, eine später erteilte Sanktion ver- 
mag dann ein gültiges Gesetz nicht mehr zu bewirken. 
Diese Antwort auf die aufgeworfene Frage mag manchem 
darum missfallen, weil sie für die Entscheidung des Einzelfalles 
nur unbestimmten Anhalt bietet; doch wird man zugeben müssen, 
dass auch hierin ein gewisser Vorzug liegen kann. Jedenfalls 
wahrt sie den Grundsatz der Geschlossenheit des Gesetzgebungs- 
verfahrens und hat das Gute an sich, dass sie einerseits gerechten 
Ansprüchen der Volksvertretung nichts vergiebt, andererseits billi- 
gen Anforderungen der Regierung zur Genüge entgegenkommt. 
Von einem völlig anderen Gesichtspunkte aus ist die Frage 
zu betrachten, innerhalb welcher Zeit nach erfolgter Sanktion 
die Gesetze auszufertigen und zu verkündigen sind. Es ist da- 
von auszugehen, dass Ausfertigung und Verkündigung bei ihrer 
rein formellen Natur niemals dazu führen dürfen, dass durch ihre 
Vornahme die materielle Wirksamkeit eines Gesetzes beeinflusst 
wird. Zu verwerfen ist daher die Ansicht ZoEPpFL’s'‘, welcher 
18 A, a. O. S. 4585.
	        
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