Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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behauptet, die Anordnung der Verkündigung der sanktionierten 
Gesetze stehe ausschliesslich im Ermessen des Souveräns und 
zwar selbst in solchen Staaten, deren Verfassung für die Ertei- 
lung der fürstlichen Sanktion eine Frist gesetzt hat; nach dieser 
Ansicht könnten solche Verfassungsvorschriften durch ein Unter- 
lassen der Verkündigung einfach illusorisch gemacht werden. Viel- 
mehr sind, wo nicht, wie ganz vereinzelt in Sachsen-Koburg- 
Gotha!, eine ausdrückliche Frist auch für die Publikation durch 
die Verfassung vorgesehen ist, Ausfertigung und Verkündigung 
unverzüglich, d. h., obne ungebührliche Verzögerung, nach er- 
folgter Sanktion vorzunehmen, nach dem bereits von Moser" 
ausgesprochenen Grundsatze: 
„Hinwiederum, wann etwas einmahl von dem Reich be- 
schlossen worden ist, so einer Ausfertigung bedarff, solle der- 
selben auch kein ungebührlicher Anstand gegeben werden, zu- 
malhlen wo eine Gefahr auf dem Verzug hafftet.“ 
Dies folgt mit Notwendigkeit und unmittelbar aus der rein 
formellen Natur der Ausfertigung und Verkündigung. Vorausgesetzt 
ist natürlich, dass in Staaten, wo Sanktion und Ausfertigung und 
Verkündigung ein und demselben Organe zustehen, die Sanktion 
in bindender Weise zuvor erfolgt ist. Ein Verstoss gegen die 
Forderung, dass Ausfertigung und Verkündigung unverzüglich 
“nach erteilter Sanktion zu erfolgen haben, wäre eine Verletzung 
der Verfassung und zöge deren Folgen nach sich, während in 
dem Falle, wo die Sanktion nicht in gehöriger Frist erfolgte, 
dies nur zur Folge hätte, dass die gesetzgeberische Willens- 
erklärung der Volksvertretung ihre Wirksamkeit verlöre, und 
dann allerdings auch ein gleichwohl später sanktioniertes Gesetz 
ungültig wäre. 
18.0. 
18 Teutsches Staatsrecht Bd. L S. 46f.
	        
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