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behauptet, die Anordnung der Verkündigung der sanktionierten
Gesetze stehe ausschliesslich im Ermessen des Souveräns und
zwar selbst in solchen Staaten, deren Verfassung für die Ertei-
lung der fürstlichen Sanktion eine Frist gesetzt hat; nach dieser
Ansicht könnten solche Verfassungsvorschriften durch ein Unter-
lassen der Verkündigung einfach illusorisch gemacht werden. Viel-
mehr sind, wo nicht, wie ganz vereinzelt in Sachsen-Koburg-
Gotha!, eine ausdrückliche Frist auch für die Publikation durch
die Verfassung vorgesehen ist, Ausfertigung und Verkündigung
unverzüglich, d. h., obne ungebührliche Verzögerung, nach er-
folgter Sanktion vorzunehmen, nach dem bereits von Moser"
ausgesprochenen Grundsatze:
„Hinwiederum, wann etwas einmahl von dem Reich be-
schlossen worden ist, so einer Ausfertigung bedarff, solle der-
selben auch kein ungebührlicher Anstand gegeben werden, zu-
malhlen wo eine Gefahr auf dem Verzug hafftet.“
Dies folgt mit Notwendigkeit und unmittelbar aus der rein
formellen Natur der Ausfertigung und Verkündigung. Vorausgesetzt
ist natürlich, dass in Staaten, wo Sanktion und Ausfertigung und
Verkündigung ein und demselben Organe zustehen, die Sanktion
in bindender Weise zuvor erfolgt ist. Ein Verstoss gegen die
Forderung, dass Ausfertigung und Verkündigung unverzüglich
“nach erteilter Sanktion zu erfolgen haben, wäre eine Verletzung
der Verfassung und zöge deren Folgen nach sich, während in
dem Falle, wo die Sanktion nicht in gehöriger Frist erfolgte,
dies nur zur Folge hätte, dass die gesetzgeberische Willens-
erklärung der Volksvertretung ihre Wirksamkeit verlöre, und
dann allerdings auch ein gleichwohl später sanktioniertes Gesetz
ungültig wäre.
18.0.
18 Teutsches Staatsrecht Bd. L S. 46f.