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Ersuchen um Rechtshülfe möglich, sondern ob es nach $ 13
Einf.-G. z. M.-St.-G.-O. zu behandeln ist.
Den bürgerlichen Gerichten entsprechen
b) die zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit
berufenen Stellen. Dies sind nach $ 12 M.-St.-G.-O. die Ge-
richtsherren und die erkennenden Gerichte. Auch der vom Ge-
richtsherrn mit Führung des Ermittelungsverfahrens beauftragte
Untersuchungsführer ($ 159 M.-St.-G.-O.) ist hierher zu rechnen
(vgl. 8 160 M.-St.-G.-O., besonders Abs, 1)?. Zwar giebt be-
züglich seiner Ersuchen bereits $ 160 Abs. 3 Satz 2 M.-St.-G.-O.
die Gründe zur Ablehnung an, aber damit ist nur die Geltung
des 812 Abs. 3 Satz 1 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O. ausgeschlossen:
im Uebrigen ist $ 12 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O. zur Anwendung zu
bringen.
Dagegen sind nicht zur Ausübung der Militärstrafgerichts-
barkeit berufen:
I. Der militärische Vorgesetzte ($ 153 M.-St.-G.-O.). Seine
Thätigkeit entspricht derjenigen der Polizeibehörden.
II. Der in dringenden Fällen zur Veranlassung der Leichen-
schau befugte militärische Befehlshaber, der weder Gerichtsherr
noch militärischer Vorgesetzter ist ($ 223 M.-St.-G.-O.). Durch
das Dringende des Falles wird der militärische Befehlshaber noch
nicht Stellvertreter des Gerichtsherrn.
2. Das Ersuchen muss ein Ersuchen um Rechts-
hülfe sein.
a) Ersuchen der bürgerlichen Gerichte.
I. Wäre das Ersuchen, falls es an ein anderes bürgerliches
Gericht sich richtete, als Ersuchen um Rechtshülfe im Sinne des
Gerichtsverfassungsgesetzes aufzufassen, so unterfällt es auch dem
& 13 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O.
® Nach $& 160 Abs. 4 M.-St.-G.-O. sind die Ersuchungsschreiben „in
der Regel“, also nicht nothwendiger Weise vom Gerichtsherrn mit zu unter-
zeichnen, die Erörterung des Textes hat also praktische Bedeutung.
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 4. 34