Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Ersuchen um Rechtshülfe. Ersuchen an andere Militärbehörden 
unterfallen dem $ 13 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O. nicht. 
Es kommen danach in Betracht 
a) zweifellos die Ersuchen nach 88 50 Abs. 4, 69 Abs. 5, 
77 Abs. 2 St.-P.-O.° um Festsetzung — die Ersuchen um Voll- 
streckung scheiden nach dem unter 1a Erörterten aus — der 
Ordnungsstrafen gegen Militärpersonen des aktiven Heeres oder 
der aktiven Marine, die als Zeugen oder Sachverständige unent- 
schuldigt ausbleiben oder Zeugniss, Gutachten oder Eidesleistung 
ohne gesetzlichen Grund verweigern. 
Die Festsetzung der Strafen geschieht zufolge $ 19 Einf.-G. 
z. M.-St.-G.-O. durch den Gerichtsherrn nach Massgabe des 8 97 
Abs. 2ff. M.-St.-G.-O., also mit Rücksicht auf $ 9 Einf.-G. z. 
M.-St.-G.-O. unter der Bezeichnung als Militärgericht®. 
| ß) Beschlagnahmen und Durchsuchungen in militärischen 
Dienstgebäuden mit Ausnahme der ausschliesslich von Civil- 
personen bewohnten Räume erfolgen nach 88 98 Abs. 4, 105 Abs. 4 
St.-P.-O. „durch Ersuchen der Militärbehörde*. Nach 8 238 
Ab. 1 und 3 M.-St.-G.-O. aber steht die Anordnung von Beschlag- 
nahmen und Durchsuchungen bei aktiven Militärpersonen und, so- 
lange sie der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, bei den in 
81No. 3, 5, 6, 7 M.-St.-G.-O. genannten Personen dem Gerichts- 
herrn, bei Gefahr im Verzug auch dem Untersuchungsführer zu. 
Das Gleiche gilt für die gegen die bezeichneten Personenklassen 
gerichtete Beschlagnahme von Post- und Telegraphensendungen. 
5 Falls man unseren im Anfang dieser Arbeit vertretenen Stand- 
punkt theilt, auch die gleichen Ersuchen nach $$ 380 Abs. 4, 390 Abs. 4, 
409 Abs. 3 C.-P.-O. 
6 Sollte, wie u. A. Daupe, Die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der 
Militärpersonen (2. Aufl) S. 105/6 annimmt, obwohl das Gerichtsver- 
fassungsgesetz nichts davon erwähnt, die Festsetzung einer Sitzungspolizei- 
strafe gegen Militärpersonen nicht durch das bürgerliche Gericht zu er- 
folgen haben, so würde auch das Ersuchen um deren Festsetzung mit hier- 
‚her zu rechnen sein. Vgl. übrigens auch Anm. 9. 
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