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Ersuchen um Rechtshülfe. Ersuchen an andere Militärbehörden
unterfallen dem $ 13 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O. nicht.
Es kommen danach in Betracht
a) zweifellos die Ersuchen nach 88 50 Abs. 4, 69 Abs. 5,
77 Abs. 2 St.-P.-O.° um Festsetzung — die Ersuchen um Voll-
streckung scheiden nach dem unter 1a Erörterten aus — der
Ordnungsstrafen gegen Militärpersonen des aktiven Heeres oder
der aktiven Marine, die als Zeugen oder Sachverständige unent-
schuldigt ausbleiben oder Zeugniss, Gutachten oder Eidesleistung
ohne gesetzlichen Grund verweigern.
Die Festsetzung der Strafen geschieht zufolge $ 19 Einf.-G.
z. M.-St.-G.-O. durch den Gerichtsherrn nach Massgabe des 8 97
Abs. 2ff. M.-St.-G.-O., also mit Rücksicht auf $ 9 Einf.-G. z.
M.-St.-G.-O. unter der Bezeichnung als Militärgericht®.
| ß) Beschlagnahmen und Durchsuchungen in militärischen
Dienstgebäuden mit Ausnahme der ausschliesslich von Civil-
personen bewohnten Räume erfolgen nach 88 98 Abs. 4, 105 Abs. 4
St.-P.-O. „durch Ersuchen der Militärbehörde*. Nach 8 238
Ab. 1 und 3 M.-St.-G.-O. aber steht die Anordnung von Beschlag-
nahmen und Durchsuchungen bei aktiven Militärpersonen und, so-
lange sie der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, bei den in
81No. 3, 5, 6, 7 M.-St.-G.-O. genannten Personen dem Gerichts-
herrn, bei Gefahr im Verzug auch dem Untersuchungsführer zu.
Das Gleiche gilt für die gegen die bezeichneten Personenklassen
gerichtete Beschlagnahme von Post- und Telegraphensendungen.
5 Falls man unseren im Anfang dieser Arbeit vertretenen Stand-
punkt theilt, auch die gleichen Ersuchen nach $$ 380 Abs. 4, 390 Abs. 4,
409 Abs. 3 C.-P.-O.
6 Sollte, wie u. A. Daupe, Die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der
Militärpersonen (2. Aufl) S. 105/6 annimmt, obwohl das Gerichtsver-
fassungsgesetz nichts davon erwähnt, die Festsetzung einer Sitzungspolizei-
strafe gegen Militärpersonen nicht durch das bürgerliche Gericht zu er-
folgen haben, so würde auch das Ersuchen um deren Festsetzung mit hier-
‚her zu rechnen sein. Vgl. übrigens auch Anm. 9.
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