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Es kann die Auffassung vertreten werden, dass auch in
den Fällen des $ 238 M.-St.-G.-O. das Ersuchen nach wie
vor an die in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete mili-
tärische Behörde zu richten ist, und dann diese, falls sie, was
möglich, mit dem Gerichtsherrn nicht identisch ist, diesen an-
zugehen hat. Natürlicher aber scheint mir die Annahme, dass
mit $ 238 M.-St.-G.-O. in theilweiser Abänderung der Straf-
prozessordnung ein weiterer Fall eines Ersuchens an die Mi-
litärgerichtte und damit eines Ersuchens um Rechtshülfe ge-
schaffen ist.
b) Ersuchen der zur Ausübung der Militärstraf-
gerichtsbarkeit berufenen Stellen.
I. Ein Ersuchen um Rechtshülfe liegt zunächst, wie unter
a] vor, wenn ein gleichartiges Ersuchen von einem bürgerlichen
Gericht als Rechtshülfegesuch im Sinne des Gerichtsverfassungs-
gesetzes aufzufassen wäre.
II. Aber auch hier ist der Umfang der Rechtshülfeersuchen
weiter als nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. Die zu der
Gruppe I hinzutretenden Fälle sind dadurch von anderen Unter-
stützungsersuchen”? gesondert, dass das Organ, an das sie sich
wenden, das Amtsgericht oder, wie die einschlägigen Paragraphen,
abgesehen von $ 239 M.-St.-G.-O., sagen, der oder ein Amts-
richter ist. Auch hier charakterisirt das Unterstützungsorgan die
Handlung als eine zur abstrakten Zuständigkeit des ersuchten
Richters gehörige und damit das Ersuchen als Ersuchen um
Rechtshülfe. Natürlich soll damit nicht gesagt sein, dass jedes
von einer zur Ausübung der Militärstrafrechtspflege berufenen
Stelle an ein Amtsgericht gerichtetes Ersuchen ein Ersuchen um
Rechtshülfe ist: dies trifft vielmehr nur zu, von Gruppe I ab-
gesehen, wenn einer der besonderen, in der Militärstrafgerichts-
ordnung geregelten Fälle gegeben ist.
’ Vgl. 8$ 142 Abs. 1 i.f., 186 Abs. 4 Satz 2, 239 Abs. 2 M.-St.-G.-O.