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soweit sie nicht erfolgen bei aktiven Militärpersonen und wäh-
rend der Zeit ihres Stehens unter Militärstrafgerichtsbarkeit
bei den im 8 1 No. 3, 5, 6, 7 M.-St.-G.-O. genannten Per-
sonen oder als Beschlagnahmen der Post- und Telegraphen-
sendungen sich gegen die bezeichneten Personenklassen richten
($ 239 Abs. 1 M.-St.-G.-O.).
ö) Das Ersuchen um mündliche Bekanntmachung der An-
klageverfügung und Anklageschrift an den Beschuldigten und
Aufforderung an ihn, sich wegen seiner Vertheidigungsanträge
zu erklären ($ 256 Abs. 2 M.-St.-G.-O.).
C. Die Ersuchen um Rechtshülfe, aber auch nur sie,
sind zu richten
1. seitens der zur Ausübung der Militärstraf-
gerichtsbarkeit berufenen Stellen an das Amtsgericht,
in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll
($ 12 Abs. 2 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O.),
2. seitens der bürgerlichen Gerichte nach $ 13 Abs. 1
Abs. 1 Satz 1 Einf.-G. z. M.-St.-G.-O. „an die im $ 9
[Einf.-G. z. M.-St.-G.-O.] bezeichnete Stelle“, also an den
Gerichtsherrn unter der Bezeichnung als Militärgericht.
Die Gerichtsherren erster Instanz sind nun theils solche
der niederen, theils solche der höheren Gerichtsbarkeit. Da
das Gesetz nicht eine von beiden Arten für allein zuständig
erklärt hat, entsteht die Frage, wann der Gerichtsherr der
niederen und wann der der höheren Gerichtsbarkeit zu er-
suchen ist. Dies kann sich nur danach richten, wer für die
mit Rechtshülfe begehrte Handlung zuständig wäre, falls das
bei den bürgerlichen Gerichten schwebende Verfahren bei den
Militärgerichten 'anhängig. wäre. Angesichts der $$ 14/17 M.-
St.-G.-O. ist schon in dieser Beziehung den bürgerlichen Ge-
richten die Ermittlung der zu ersuchenden Stelle schwer gemacht.
Weiter ist aber nicht jeder Gerichtsherr der einschlägigen
Gerichtsbarkeitsart die richtige Adresse des Ersuchens um Rechts-