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hülfe, sondern nur derjenige, der nach 88 19ff. M.-St.-G.-O. zu-
ständig ist; die hierdurch nöthige Prüfung ist noch komplizierter
als die bei der Scheidung der beiden Arten von Gerichtsbarkeit.
Nur wenn die Zuständigkeit nach den beiden vorgehenden
Absätzen begründet ist, liegt die Erledigung des Ersuchens inner-
halb des Zuständigkeitsbereichs des angegangenen Gerichtsherrn.
D. Ist das Ersuchen ein Ersuchen um Rechtshülfe,
so darf es nur abgelehnt werden:
1. von den bürgerlichen Gerichten:
a) wenn dem ersuchten Gerichte die örtliche Zuständigkeit
mangelt oder
b) wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des
ersuchten Gerichts verboten ist ($ 12 Abs. 3 Einf.-G. z. M.-St.-
G.-O.), also lediglich aus den auch im $ 159 Abs. 2 @.-V.-G.
zugelassenen Gründen;
2. von den Militärgerichten bezw. Gerichtsherrn:
a) wenn die Erledigung des Ersuchens ausserhalb des Zu-
ständigkeitsbereichs des angegangenen Grerichtsherrn liegt, und
eine Abgabe an die zuständige Stelle unthunlich erscheint!? oder
b) wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte
der ersuchten Stelle verboten ist ($ 13 Abs. 1 Einf.-G. z. M.-
St.-G.-O.).
Der Fall 2a umfasst den Mangel der sachlichen wie der
örtlichen Zuständigkeit im Unterschiede zu Fall 1a: es erklärt
sich das daraus, dass das Amtsgericht stets sachlich zuständig ist.
In den zu 1 und 2 genannten Fällen darf das Ersuchen
abgelehnt, es kann ihm aber im Gegensatze zu $ 159 Abs. 2
G.-V.-G. auch stattgegeben werden oder richtiger gesagt: Das
Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung macht nicht, wie
das Gerichtsverfassungsgesetz, die Ablehnung zur Pflicht.
10 Bei der komplizierten Regelung der Gerichtsherrnzuständigkeit wäre
ein unbedingtes Gebot der Abgabe des Ersuchens an die zuständige Stelle
wohl angezeigt gewesen.