Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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allgemeinen Grundsätzen kommen dieselben daher nur insoweit 
in Wegfall, als das neue Recht ihre Bestimmungen abändern 
oder überhaupt ersetzen will. Dies ist nicht der Fall hinsichtlich 
der 88 18 und 19 des Gesetzes vom 25. Okt. 1867. Diese noch 
nicht überall gegenstandslos gewordenen Uebergangsbestimmungen 
sind stillschweigend aufrecht erhalten und nur wegen ihres vor- 
übergehenden Charakters nicht in das neue Gesetz aufgenommen 
worden®. — Ausdrücklich dagegen ist in $ 29 Abs. 1 bestimmt, 
dass, soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes 
vom 25. Okt. 1867 verwiesen ist, die entsprechenden Vorschriften 
des neuen Gesetzes an deren Stelle treten. 
Es behandeln 88 1—3, 26, 28 des Gesetzes die Verpflichtung 
und Berechtigung zur Führung der Reichsflagge als National- 
flagge, 88 4—16, 26, 27 das Recht des Schiffsregisters, Schiffs- 
Certifikats und Flaggenzeugnisses, $ 17 die Pflicht der Namens- 
führung; 88 18—24 enthalten Strafbestimmungen. Von den übrigen 
Paragraphen — welche im Zusammenhange mit den sonstigen Be- 
stimmungen des Gesetzes behandelt werden sollen bezw. bereits 
erwähnt sind — regelt $ 25 die Zuständigkeit des Bundesraths 
zum Erlass von Ausführungsbestimmungen **, 8 29 das Verhältniss 
zu anderen Gesetzen; & 30 bestimmt den Inkraftsetzungstermin. 
I. Verpflichtung und Berechtigung zur Führung der Reichs- 
flagge als Nationalflagge. 
1. Wer kommt als Subjekt der Verpflichtung bezw. 
Berechtigung in Betracht?° Zunächst die zum Erwerb 
4 Begründung 8. 19. 
‘4 Dieselben werden augenblieklich im Schoosse des Bundesraths be- 
rathen; ihre Bekanntmachung ist täglich zu erwarten (Zusatz während des 
Drucks). 
5 Die seerechtliche Praxis liebt es, privatrechtliche Berechtigungen oder 
Verpflichtungen des Rheders, Verfrachters, Schiffers als solche „des Schiffes* 
zu bezeichnen. Wenn das vorliegende öffentlichrechtliche Gesetz im An- 
schluss an die bisherige Flaggengesetzgebung gleichfalls durchgehends von
	        
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