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allgemeinen Grundsätzen kommen dieselben daher nur insoweit
in Wegfall, als das neue Recht ihre Bestimmungen abändern
oder überhaupt ersetzen will. Dies ist nicht der Fall hinsichtlich
der 88 18 und 19 des Gesetzes vom 25. Okt. 1867. Diese noch
nicht überall gegenstandslos gewordenen Uebergangsbestimmungen
sind stillschweigend aufrecht erhalten und nur wegen ihres vor-
übergehenden Charakters nicht in das neue Gesetz aufgenommen
worden®. — Ausdrücklich dagegen ist in $ 29 Abs. 1 bestimmt,
dass, soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes
vom 25. Okt. 1867 verwiesen ist, die entsprechenden Vorschriften
des neuen Gesetzes an deren Stelle treten.
Es behandeln 88 1—3, 26, 28 des Gesetzes die Verpflichtung
und Berechtigung zur Führung der Reichsflagge als National-
flagge, 88 4—16, 26, 27 das Recht des Schiffsregisters, Schiffs-
Certifikats und Flaggenzeugnisses, $ 17 die Pflicht der Namens-
führung; 88 18—24 enthalten Strafbestimmungen. Von den übrigen
Paragraphen — welche im Zusammenhange mit den sonstigen Be-
stimmungen des Gesetzes behandelt werden sollen bezw. bereits
erwähnt sind — regelt $ 25 die Zuständigkeit des Bundesraths
zum Erlass von Ausführungsbestimmungen **, 8 29 das Verhältniss
zu anderen Gesetzen; & 30 bestimmt den Inkraftsetzungstermin.
I. Verpflichtung und Berechtigung zur Führung der Reichs-
flagge als Nationalflagge.
1. Wer kommt als Subjekt der Verpflichtung bezw.
Berechtigung in Betracht?° Zunächst die zum Erwerb
4 Begründung 8. 19.
‘4 Dieselben werden augenblieklich im Schoosse des Bundesraths be-
rathen; ihre Bekanntmachung ist täglich zu erwarten (Zusatz während des
Drucks).
5 Die seerechtliche Praxis liebt es, privatrechtliche Berechtigungen oder
Verpflichtungen des Rheders, Verfrachters, Schiffers als solche „des Schiffes*
zu bezeichnen. Wenn das vorliegende öffentlichrechtliche Gesetz im An-
schluss an die bisherige Flaggengesetzgebung gleichfalls durchgehends von