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wandten Hülfsorgane allein dem preussischen Staate gegenüber
verantwortlich waren; es war darum — wie bereits angedeutet —
eine Unterscheidung zwischen Rechten Preussens als eines Bundes-
gliedstaates und Rechten des Präsidiums als eines Bundesorganes
praktisch ohne jede Bedeutung. Nichtsdestoweniger wäre es vom
Standpunkte strenger Logik richtiger gewesen, in den Verfassungs-
entwürfen die Bezeichnung „Präsidium“ da zu vermeiden, wo
das Präsidium als solches, genau genommen, nicht in Frage stand.
Aber abgesehen davon, dass man sich vermutlich die streng
logischen Beziehungen regelmässig nicht nach jeder Richtung hin
klar zu machen suchte, lässt sich die Verwendung des Ausdruckes
„Präsidium“ an Orten, wo es sich um das Präsidium als solches
nicht handelt, sondern um besondere Rechte des Bundesgliedes
Preussen, darauf zurückführen, dass man in einer gewissen Cour-
toisie es vorzog, für die Preussen nun einmal nicht zu ver-
weigernden Vorrechte einen — wenn auch nur scheinbaren —
Anhaltspunkt in der Bundesorganisation hinzustellen, anstatt die-
selben in schroffer Weise ohne jede Anlehnung an Bundes-
institutionen Preussen direkt zuzusprechen.
Infolge der Annahme des Amendements v. BENNIGSEN als
Schlusssatz des jetzigen Art. 17 R.-V.:
„Die Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidiums
werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt“,
löste sich das Bundespräsidium als selbständiges Bundesorgan
von der preussischen Staatsgewalt los, und damit gewann auch die
Unterscheidung zwischen Rechten des Bundespräsidiums als selb-
ständigen Bundesorganes und Preussens als eines im allgemeinen
gleichberechtigten Bundesgliedes praktische Bedeutung. Von nun
an war daher jede Verwendung der Bezeichnung „Präsidium* an
Orten, wo eine Beziehung auf das Präsidium in seiner Eigen-
schaft als ein selbständiges Bundesorgan nicht beabsichtigt wurde,