Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Angesichts dieser den Gesetzesverfassern wohlbekannten Kontro- 
verse das neue Gesetz, wie es $ 1 des österreichischen Gesetzes 
vom 7. Mai 1879 thut, eine absolute Flaggenführungspflicht 
statuiren wallen, so würde dieser Wille sicherlich aus einer 
zweifellosen Fassung des Gesetzestextes, mindestens aber aus der 
Begründung, ersichtlich sein, was nicht der Fall ist; auch hätte 
man für eine so wichtige Bestimmung kaum die Form der lex 
imperfecta gewählte Man würde also auch dann allen Grund 
haben, an der zweiten Auslegung festzuhalten, wenn das neue 
(sesetz keinen weiteren Anhaltspunkt dafür böte, dass es den 
Standpunkt derselben theilt.e. Ein solcher Anhaltspunkt liegt aber 
in $ 9 des Gesetzes, nach welchem ein die Registrirung seines 
Schiffes beantragender deutscher Rheder, der zugleich Angehöriger 
eine$ fremden Staates ist, dem Registergericht glaubhaft zu machen 
hat, dass das Schiff nicht in ein Schiffsregister dieses Staates 
eingetragen ist: wird festgestellt, dass eine solche Eintragung be- 
steht, so darf das Schiff nicht in ein inländisches Register ein- 
getragen werden. Hier behandelt das Gesetz einen Fall, in 
welchem ein deutscher Staatsangehöriger, also eine zur Führung 
der Reichsflagge auf seinen Schiffen berechtigte Person, obschon 
zur Erfüllung der formellen Erfordernisse der Flaggenführung 
bereit, sein Recht nicht ausüben darf: wenn er sein Schiff vorher 
in ein fremdes Schiffsregister hat eintragen, also es bisher unter 
fremder Flagge hat fahren lassen, und diesen Zustand aufrecht 
erhalten will, so verbietet ihm dies das deutsche Gesetz 
nicht, es knüpft vielmehr daran nur die Rechtsfolge, dass ihm 
behufs Vermeidung doppelter Flaggenführung die Ausübung des 
Rechts zur Führung der Reichsflagge rechtlich unmöglich ge- 
macht wird. 
3. Die Berechtigung zur Führung der Reichsflagge 
STOERK in von Holtzendorff’s Handbuch des Völkerrechts Bd. II 8. 522, 
und ohne Begründung SrtuneLkm, Die strefrechtlichen Nebengesetze des 
Deutschen Reiches, 2. Aufl. 8. 857.
	        
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