Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Han- 
delsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die per- 
sönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich Reichsangehörige 
sind; andere Handelsgesellschaften, eingetragene Genossen- 
schaften und juristische Personen, wenn sie im Inland ihren 
Sitz haben, Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur 
dann, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich 
Reichsangehörige sind. 
Die neue Fassung dient in erster Reihe dazu, unter den 
Begriff der „anderen Handelsgesellschaften“ die neuerstandene 
Gesellschaftsform, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
unterzubringen'*. Ferner hat man in Abs. 2 den Ausdruck 
„Reichsgebiet* durch „Inland“ ersetzt, um, wie die Begründung 
(8.8) sagt, auch die in den deutschen Schutzgebieten domizilirten 
juristischen Personen etc. einzubegreifen. Ob wirklich mit der 
Begründung anzunehmen ist, dass damit alle in Betracht kom- 
menden Schwierigkeiten beseitigt sind, erscheint mir recht zweifel- 
haft !7, 
Weiter aber bringt die jetzige Fassung eine nicht unwesent- 
liche Veränderung, die merkwürdigerweise in der Begründung 
keine Erwähnung, geschweige denn Rechtfertigung findet!®. Diese 
gebiete in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge den Reichs- 
angehörigen gleichgestellt werden können, ohne dass die Führung der Reichs- 
flagge in Folge dieser Verleihung die Wirkung hat, dass das betreffende Schiff 
als deutsches Seefahrzeug im Sinne des Seeunfallversicherungsgesetzes gilt. 
18 Was, wie sich aus dem oben Anm. 3 Gesagten ergiebt, gar nicht er- 
forderlich gewesen wäre. 
Vgl. zu der Frage, wie weit die Schutzgebiete als „Ausland“ und 
als „Inland“ anzusehen sind, LaBanp, Staatsrecht des Deutschen Reiches 
(8. Aufl.) Bd, IS. 755 ff. Praktischer wäre es sicherlich gewesen, wenn das 
Gesetz den Worten „im Reichsgebiet“ den Zusatz „oderin den Schutzgebieten“ 
gegeben hätte. 
18 Eis ist nur auf 8.8 gesagt, dass die Fassung des $2 Abs. 2 sich an 
den $ 8 zu b des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 
mit der Massgabe anschliesse, dass, wie nach bisherigem Rechte, für offene
	        
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