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Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Han-
delsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die per-
sönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich Reichsangehörige
sind; andere Handelsgesellschaften, eingetragene Genossen-
schaften und juristische Personen, wenn sie im Inland ihren
Sitz haben, Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur
dann, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich
Reichsangehörige sind.
Die neue Fassung dient in erster Reihe dazu, unter den
Begriff der „anderen Handelsgesellschaften“ die neuerstandene
Gesellschaftsform, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
unterzubringen'*. Ferner hat man in Abs. 2 den Ausdruck
„Reichsgebiet* durch „Inland“ ersetzt, um, wie die Begründung
(8.8) sagt, auch die in den deutschen Schutzgebieten domizilirten
juristischen Personen etc. einzubegreifen. Ob wirklich mit der
Begründung anzunehmen ist, dass damit alle in Betracht kom-
menden Schwierigkeiten beseitigt sind, erscheint mir recht zweifel-
haft !7,
Weiter aber bringt die jetzige Fassung eine nicht unwesent-
liche Veränderung, die merkwürdigerweise in der Begründung
keine Erwähnung, geschweige denn Rechtfertigung findet!®. Diese
gebiete in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge den Reichs-
angehörigen gleichgestellt werden können, ohne dass die Führung der Reichs-
flagge in Folge dieser Verleihung die Wirkung hat, dass das betreffende Schiff
als deutsches Seefahrzeug im Sinne des Seeunfallversicherungsgesetzes gilt.
18 Was, wie sich aus dem oben Anm. 3 Gesagten ergiebt, gar nicht er-
forderlich gewesen wäre.
Vgl. zu der Frage, wie weit die Schutzgebiete als „Ausland“ und
als „Inland“ anzusehen sind, LaBanp, Staatsrecht des Deutschen Reiches
(8. Aufl.) Bd, IS. 755 ff. Praktischer wäre es sicherlich gewesen, wenn das
Gesetz den Worten „im Reichsgebiet“ den Zusatz „oderin den Schutzgebieten“
gegeben hätte.
18 Eis ist nur auf 8.8 gesagt, dass die Fassung des $2 Abs. 2 sich an
den $ 8 zu b des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897
mit der Massgabe anschliesse, dass, wie nach bisherigem Rechte, für offene