Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Veränderung betrifft die Kommanditgesellschaft, bei der es in 
Zukunft für die Frage der Berechtigung zur Führung der Reichs- 
flagge auf Seiten der zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Schiffe 
lediglich auf die Reichsangehörigkeit der persönlich haftenden 
Gesellschafter, nicht mehr auch auf diejenige der Kommanditisten 
ankommt. Diese Aenderung des geltenden Rechts, für die irgend 
welches Bedürfniss nicht dargethan ist, verdient keine Billigung. 
Die Bestimmungen des Flaggenrechts über die Berechtigung zur 
Flaggenführung sind nicht willkürliche, sondern ihnen liegt das 
oben erwähnte Prinzip zu Grunde, nach welchem es bei juristi- 
schen Personen, die Eigenthümer eines Kauffahrteischiffes sind, 
auf den inländischen Sitz, bei physischen Personen auf die Reichs- 
angehörigkeit des Eigenthümers oder der sämmtlichen Miteigen- 
thümer ankommt. Da nun auch nach dem neuen Reichsrecht 
die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, wie diejenigen der 
offenen Handelsgesellschaft, „gemeinschaftliche Eigenthümer“ des 
„Gesellschaftsvermögen“ genannten Sonderguts sind!?, so er- 
forderte es die Rechtskonsequenz, von der nicht ohne Noth ab- 
zuweichen ist, es bei dem bisherigen Rechte zu belassen, d. h. 
auch für den Bereich des Flaggengesetzes die Gesellschafter der 
Kommanditgesellschaft nicht anders zu behandeln als andere Mit- 
und Gemeineigenthümer, insbesondere die Gesellschafter der offenen 
Handelsgesellschaft ?°. — 
Eine weitere Neuerung, welche zugleich in die privatrecht- 
lichen Verhältnisse der Rhederei eingreift, ist in & 3 gegeben. 
Nach bisherigem Recht ging die Berechtigung zur Führung der 
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftende 
Gesellschafter Reichsangehörige sind, der Sitz im Inlande eine Voraussetzung 
der Flaggenfähigkeit nicht bildet. 
» F.-G.-B. 8$ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 verb. mit B. G.-B. 58 706, 718. 
20 Dass auch der Kommanditist Rheder ist, wird u. a. verfochten von 
Wıener, Seerecht Bd. I S. 175; ScHuröber in Goldschmidt’'s Zeitschrift 
Bd. XXXII S. 85; vgl. von Haun, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 
4. Aufl. S. 86. 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 4. 35
	        
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