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Veränderung betrifft die Kommanditgesellschaft, bei der es in
Zukunft für die Frage der Berechtigung zur Führung der Reichs-
flagge auf Seiten der zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Schiffe
lediglich auf die Reichsangehörigkeit der persönlich haftenden
Gesellschafter, nicht mehr auch auf diejenige der Kommanditisten
ankommt. Diese Aenderung des geltenden Rechts, für die irgend
welches Bedürfniss nicht dargethan ist, verdient keine Billigung.
Die Bestimmungen des Flaggenrechts über die Berechtigung zur
Flaggenführung sind nicht willkürliche, sondern ihnen liegt das
oben erwähnte Prinzip zu Grunde, nach welchem es bei juristi-
schen Personen, die Eigenthümer eines Kauffahrteischiffes sind,
auf den inländischen Sitz, bei physischen Personen auf die Reichs-
angehörigkeit des Eigenthümers oder der sämmtlichen Miteigen-
thümer ankommt. Da nun auch nach dem neuen Reichsrecht
die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, wie diejenigen der
offenen Handelsgesellschaft, „gemeinschaftliche Eigenthümer“ des
„Gesellschaftsvermögen“ genannten Sonderguts sind!?, so er-
forderte es die Rechtskonsequenz, von der nicht ohne Noth ab-
zuweichen ist, es bei dem bisherigen Rechte zu belassen, d. h.
auch für den Bereich des Flaggengesetzes die Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft nicht anders zu behandeln als andere Mit-
und Gemeineigenthümer, insbesondere die Gesellschafter der offenen
Handelsgesellschaft ?°. —
Eine weitere Neuerung, welche zugleich in die privatrecht-
lichen Verhältnisse der Rhederei eingreift, ist in & 3 gegeben.
Nach bisherigem Recht ging die Berechtigung zur Führung der
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftende
Gesellschafter Reichsangehörige sind, der Sitz im Inlande eine Voraussetzung
der Flaggenfähigkeit nicht bildet.
» F.-G.-B. 8$ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 verb. mit B. G.-B. 58 706, 718.
20 Dass auch der Kommanditist Rheder ist, wird u. a. verfochten von
Wıener, Seerecht Bd. I S. 175; ScHuröber in Goldschmidt’'s Zeitschrift
Bd. XXXII S. 85; vgl. von Haun, Kommentar zum Handelsgesetzbuch,
4. Aufl. S. 86.
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 4. 35