Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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In 84 Abs. 2 wird die Führung der Schiffsregister prinzipiell 
den Amtsgerichten zugewiesen, mit dem Hinzufügen, dass 
durch Anordnung der Landesjustizverwalturg die Führung des 
Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht 
übertragen werden kann. Nach 8 27 aber bleiben unberührt die 
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Schifisregister 
von anderen Behörden als den Gerichten geführt werden’?”, Die 
praktische Bedeutung der grundsätzlichen Festsetzung der amts- 
gerichtlichen Kompetenz liegt somit nur darin, dass in Zukunft 
eine Landesgesetzgebung, die bisher die Schiffsregister durch die 
Amtsgerichte hat führen lassen, deren Führung nicht mehr anderen 
Behörden übertragen kann. 
85 trifft Bestimmung über die Oeffentlichkeit des Schiffs- 
registers im Anschluss an den Wortlaut von & 121 des Binnenschiff- 
fahrts-G. Für die Seeschiffsregister neu ist die nunmehr reichs- 
rechtliche Vorschrift, dass von den Eintragungen gegen Erlegung 
der Kosten Abschriften gefordert werden können, die auf Ver- 
langen zu beglaubigen sind. 
dorf, und zwar auf Grund nichtveröffentlichter Ministerialverfügungen vom 
28. Dez. 1885 und 14. Aug. 1894 (Förtsch i. d. Monatsschrift für Handels- 
recht, 1899 S. 181 Note 3). 
2° Für die ausschliesslich auf ausländischen Gewässern verkehrenden deut- 
schen Binnenschiffe (oben I 1) sollen Schiffsregister bei den durch den Reichs- 
kanzler bestimmten deutschen Konsulaten geführt werden ($ 26 Abs. 2). 
27 Solche Vorschriften bestanden bisher nur noch in Mecklenburg- 
Schwerin, Oldenburg und Hamburg. Oldenburg hat sich nunmehr 
zur amtsgerichtlichen Zuständigkeit bekehrt ($ 50 No. 16, 18 des Gesetzes 
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs 
vom 15. Mai 1899 und $$ 1, 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Mai 1899). 
Dagegen bestimmt Mecklenburg-Schwerin in $ 61 der Verordnung zur 
Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit vom 1. April 1899, dass die Führung des Registers für Seeschiffe in 
Ansehung der Schiffe, die ihren Heimathshafen in Rostock bzw. Wismar 
haben, dem Magistrate zu Rostock bzw. Wismar zustehe. Auch Hamburg 
beabsichtigt bis auf Weiteres die Führung des Schiffsregisters in den Händen 
der Deputation für Handel und Schifffahrt zu belassen.
	        
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