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In 84 Abs. 2 wird die Führung der Schiffsregister prinzipiell
den Amtsgerichten zugewiesen, mit dem Hinzufügen, dass
durch Anordnung der Landesjustizverwalturg die Führung des
Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht
übertragen werden kann. Nach 8 27 aber bleiben unberührt die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Schifisregister
von anderen Behörden als den Gerichten geführt werden’?”, Die
praktische Bedeutung der grundsätzlichen Festsetzung der amts-
gerichtlichen Kompetenz liegt somit nur darin, dass in Zukunft
eine Landesgesetzgebung, die bisher die Schiffsregister durch die
Amtsgerichte hat führen lassen, deren Führung nicht mehr anderen
Behörden übertragen kann.
85 trifft Bestimmung über die Oeffentlichkeit des Schiffs-
registers im Anschluss an den Wortlaut von & 121 des Binnenschiff-
fahrts-G. Für die Seeschiffsregister neu ist die nunmehr reichs-
rechtliche Vorschrift, dass von den Eintragungen gegen Erlegung
der Kosten Abschriften gefordert werden können, die auf Ver-
langen zu beglaubigen sind.
dorf, und zwar auf Grund nichtveröffentlichter Ministerialverfügungen vom
28. Dez. 1885 und 14. Aug. 1894 (Förtsch i. d. Monatsschrift für Handels-
recht, 1899 S. 181 Note 3).
2° Für die ausschliesslich auf ausländischen Gewässern verkehrenden deut-
schen Binnenschiffe (oben I 1) sollen Schiffsregister bei den durch den Reichs-
kanzler bestimmten deutschen Konsulaten geführt werden ($ 26 Abs. 2).
27 Solche Vorschriften bestanden bisher nur noch in Mecklenburg-
Schwerin, Oldenburg und Hamburg. Oldenburg hat sich nunmehr
zur amtsgerichtlichen Zuständigkeit bekehrt ($ 50 No. 16, 18 des Gesetzes
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs
vom 15. Mai 1899 und $$ 1, 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Mai 1899).
Dagegen bestimmt Mecklenburg-Schwerin in $ 61 der Verordnung zur
Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 1. April 1899, dass die Führung des Registers für Seeschiffe in
Ansehung der Schiffe, die ihren Heimathshafen in Rostock bzw. Wismar
haben, dem Magistrate zu Rostock bzw. Wismar zustehe. Auch Hamburg
beabsichtigt bis auf Weiteres die Führung des Schiffsregisters in den Händen
der Deputation für Handel und Schifffahrt zu belassen.