Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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2. Registerhafen. $5 des bisherigen Flaggengesetzes 
bezeichnete in Uebereinstimmung mit Art. 435 des alten Handels- 
gesetzbuches als Heimathshafen oder Registerhafen eines Schiffes 
denjenigen Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiffe be- 
trieben werden soll?®. Nur in dasRegister dieses Hafens kann nach 
$ 5 das Schiff eingetragen werden. Die Angabe des Heimathshafens 
gehört zu dem nach $ 6 obligatorischen Inhalt des Schiffsregisters; 
daher muss nach $ 7 die Thatsache, dass der als Heimathshafen 
der Registerbehörde angegebene Hafen derjenige ist, von welchem 
aus die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll, glaubhaft 
nachgewiesen werden. 
Ueber diese Bestimmungen, welche zu der harten, aber un- 
ausweichlichen Konsequenz führen, dass ein deutsches Schiff, 
mit dem von einem ausländischen Hafen im Rechtsinn Seefahrt 
betrieben wird, in Deutschland nicht eintragungsfähig ist, also 
die deutsche Flagge nicht führen kann°®, hat sich die Praxis, 
unterstützt von einem Theil der Theorie und Judikatur°’, nahezu 
einhellig hinweggesetzt. Thatsächlich steht gegenwärtig 
nach der Uebung der meisten Registerbehörden, deren 
Ansicht vom Auswärtigen Amt getheilt wurde®!, dem deutschen 
Rheder die Wahl des Registerhafens frei, ohne dass er zu 
2° (}emeint ist nicht sowohl der körperliche als der rechtliche Aus- 
gangspunkt des Seefahrtsbetriebes: Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts 
Bd. VI S. 83; Goupscamit, Handbuch des Handelsrechts (2. Aufl.) Bd. II 
S.5. Wenn also ein Hamburger Rheder seine Schiffe regelmässige Fahrten 
zwischen Genua und New-York oder an der chinesischen Küste machen lässt, 
so ist, wenn der Seefahrtsbetrieb von Hamburg aus geleitet wird (SchHars, 
Seerecht 8. 28), Hamburg Heimathshafen, auch wenn die Schiffe Hamburg 
niemals berühren. 
3 Landgericht Lübeck bei Funk, Busch's Archiv Bd. XLII 8. 118ff. 
30 Wagner, Seerecht Bd. I $. 161; Mirterstein, Deutsches Schiffs- 
pfandrecht und Schiffsgläubigerrecht 8. 236; Urtheil des hansestischen Ober- 
landesgerichts vom 3. Febr. 1880 in Seuffert's Archiv Bd. XXX VII No. 34 
8. 54. 
°ı Funk |. c. S. 118.
	        
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